{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\nd) Am 28. November 2017 stellte das Bauamt Z.___ A.___ einen\nEntwurf der Baubewilligungsverfügung samt der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung zur Stellungnahme zu. A.___, neu vertreten\ndurch lic.iur. Richard Schmidt, Rechtsanwalt, Glarus, liess sich dazu\nmit Schreiben vom 12. Dezember 2017 vernehmen und beantragte,\ndas Bauvorhaben sei zu bewilligen und andernfalls der Rückbau der\nZweitwohnung Vers.-Nr. 008 auf dem Nachbargrundstück anzuordnen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 teilte das AREG mit, dass\nes an der Teilverfügung festhalte.\n\ne) Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 verweigerte in der Folge\nder Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Anbau am Wohnhaus und den Abbruch des Nebengebäudes, unter Anordnung der\nbereits vom AREG angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Des Weiteren wurde die Einsprache von D.___ zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 22. Februar 2018 Rekurs beim Baudepartement.\nEs werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 6. Februar\n2018 aufzuheben.\n\n2. Es sei dem Rekurrenten die Baubewilligung gemäss\ndem eingereichten Baugesuch zu erteilen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.\nMwSt. zulasten der Rekursgegnerin.\n\nZur Begründung wird vorgebracht, es sei insbesondere unverständlich, dass die Verweigerung der Baubewilligung zur Hauptsache auf\nder durch widerrechtlichen Ausbau des Hauses auf dem benachbarten Grundstück herbeigeführten Übernutzung basiere. Es würden\nmehrere Sachverhalte und Parteiinteressen miteinander in unzulässiger Weise vermischt. Die Verweigerung sei willkürlich und verletze\ndas Rechtsgleichheitsgebot. Auch sei das rechtliche Gehör verweigert worden.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 12. April 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 beantragt das AREG,\nden Rekurs abzuweisen. In der Begründung wird insbesondere gel-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 4/16\ntend gemacht, dass der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend sei\nund die seither in den Eigentumsverhältnissen eingetretenen Änderungen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des Bauvorhabens hätten. Selbst wenn sodann die Wohneinheit Vers.-Nr. 008 unberücksichtigt bliebe, wären die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(SR 700; abgekürzt RPG) nicht erfüllt.\n\nc) Im Oktober 2019 gab die verfahrensleitende Sachbearbeiterin\nder instruierenden Rechtsabteilung des Baudepartementes den Beteiligten telefonisch eine erste vorläufige rechtliche Einschätzung des\nRekurses bekannt, wobei die Durchführung eines Augenscheins zur\nDisposition gestellt wurde. Eine Abklärung beim Grundbuchamt\nZ.___ ergab sodann unter anderem, dass die mit Baubewilligung\nvom 3. Januar 1980 verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nie zur Anmerkung angemeldet worden war, dafür zu\nLasten des Grundstücks Nr. 001 am 19. Juli 1995 ein \"Verbot der\nbaulichen Nutzungsbeschränkung\" und zu Lasten des Grundstücks\nNr. 002 am 6. Mai 1998 eine \"Beschränkung der baulichen Nutzungserweiterung\" eingetragen worden war. Entgegen der Anordnung in der zugehörigen Baubewilligung vom 3. März 1998 war hingegen zu jenem Zeitpunkt keine zu löschende bisherige Anmerkung\nvorhanden. Mit Schreiben vom 13. März 2020 wurde die vorläufige\nrechtliche Beurteilung des Rekurses wunschgemäss noch schriftlich\nerläutert und festgehalten, dass der Rekurs keine Aussicht auf Erfolg\nhabe. Es stelle sich die Frage, ob am Rekurs noch festgehalten werde. Sodann werde, unter dem Vorbehalt einer gegenteiligen Rückmeldung des Rekurrenten, auf die Durchführung eines Augenscheins\nverzichtet. Mit Schreiben vom 31. März 2020 teilte der rekurrentische\nRechtsvertreter mit, dass ein Rekursentscheid gewünscht werde.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n"}