{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\nd) Auf dem noch ungeteilten Grundstück Nr. 003 waren im Hofbereich ursprünglich das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, der Schopf Vers.-\nNr. 006 und der Stall Vers.-Nr. 007 vorhanden. Dem Baugesuch von\nA.___ für den Abbruch des ursprünglichen Wohnhauses Vers.-\nNr. 005 und den heutigen Ersatzbau stimmte das (damals zuständige) Amt für Umweltschutz (heute Amt für Umwelt [AFU]) mit Teilverfügung vom 5. Dezember 1994 zu; die zugehörige Baubewilligung\ndes Gemeinderates Z.___ liegt nicht vor, datiert jedoch gemäss entsprechendem Grundbuch-Beleg vom 7. Dezember 1994. Für den in\nden Jahren 1978/79 ursprünglich offenbar als Ferienwohnung geplanten Wohnteil Vers.-Nr. 008 auf dem heutigen Grundstück Nr. 002\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 2/16\nstellte der Gemeinderat Z.___ am 3. Januar 1980 eine nachträgliche\nBewilligung aus, wobei auf die Einholung einer Zustimmung seitens\nder kantonalen Behörden ausdrücklich verzichtet wurde. Als Bedingung wurde verfügt, dass der Stall mit Wohnung nicht losgelöst von\nder übrigen landwirtschaftlichen Liegenschaft veräussert werden\ndürfe und die Bedingung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei. Dies gelte auch für das\nalte bestehende Wohnhaus. Spätere Ausbauten der Wohneinheit\nVers.-Nr. 008 wurden in den Jahren 1993 und 1998 jeweils vorgängig\nund mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 12. Dezember 2016 beantragte A.___\nbeim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Abbruch des\nNebengebäudes Vers.-Nr. 006 und einen zweigeschossigen Anbau\nan das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, beinhaltend eine Dusche/WC,\neinen Vorraum mit kleiner Kochnische und einen Wasch- und Holzraum im Erdgeschoss sowie einen Abstellraum im Dachgeschoss.\nDie Erweiterung, ergänzt durch eines der bereits vorhandenen Zimmer im Erdgeschoss des bestehenden Wohnhauses, soll A.___ als\nWohnung dienen und die restliche Wohnfläche B.___ zur alleinigen\nNutzung zur Verfügung stehen.\n\nb) Innert der Auflage- und Einsprachefrist vom 11. bis 24. Januar\n2017 erhob D.___ Einsprache mit der Begründung, der geplante Anbau komme teilweise über ein eingedoltes Gewässer zu liegen. Die\nEinsprache wurde mit Schreiben vom 27. Februar 2017 zurückgezogen, gleichzeitig aber die Prüfung der Bewilligung der Eindolung beantragt. Ein am 17. Mai 2017 mit Vertretern des kantonalen Tiefbauamtes und des Bauamtes Z.___ sowie A.___ durchgeführter Augenschein ergab, dass mit der Eindolung nur Oberflächenwasser gesammelt wird und ein Rückbau unverhältnismässig wäre.\n\nc) Ein weiterer Augenschein in Anwesenheit von A.___, seinem\nPlaner sowie Vertretern des Bauamtes Z.___ und des Amtes für\nRaumentwicklung und Geoinformation (AREG) fand am 14. Juni\n2017 statt. Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 13. Juli\n2017 stellte das AREG in der Folge fest, dass es sich beim Wohnhaus Vers-Nr. 005 um ein rechtmässig erstelltes, altrechtliches, nicht\nmehr zonenkonformes Bauwerk handle. Die Zustimmung zum Baugesuch wurde im Sinn der Erwägungen verweigert und zur Sicherung\ndes Verbots der baulichen Nutzungserweiterung bzw. der Feststellung des unrechtmässigen Vorbestands eine öffentlich-rechtliche\nEigentumsbeschränkung angeordnet (\"Beschränkung der baulichen\nNutzungserweiterung nach RPV\" [eidgenössische Verordnung über\ndie Raumplanung; SR 700.1]). Die Verweigerung der Zustimmung\nbegründete das AREG vorab damit, dass es sich beim Wohnteil\nVers.-Nr. 008 auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 um eine unrechtmässig erstellte, nicht altrechtliche Wohnbaute handle und die beiden\nGrundstücke Nrn. 001 und 002 übernutzt seien. Selbst wenn jedoch\nWohnhaus Vers.-Nr. 008 zurückgebaut würde, könnte dem Bauvor-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 3/16\nhaben auf Grundstück Nr. 001 im vorliegenden Ausmass keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden; auf jeden Fall müssten entweder das bestehende Volumen oder die bestehende Fläche belassen\nwerden.\n\n"}