{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-1078\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 20.10.2020\nEntscheiddatum: 25.09.2020\n\nBDE 2020 Nr. 86\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15\nAbs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine\nTeilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur\nStellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). 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Juli 1972 massgebend ist und zu diesem\nZeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten\nDrittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\nBDE 2020 Nr. 86 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-1078\n\nEntscheid Nr. 86/2020 vom 25. September 2020\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Richard Schmidt, Rechtsanwalt, Bahnhof,\n8750 Glarus\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 6. Februar 2018)\n\nBetreff Baugesuch (Abbruch Nebengebäude und Anbau an Wohnhaus)\nSachverhalt\n\nA.\na) B.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, in M.___. Das rund 1'799 m2 grosse Grundstück liegt gemäss\ngeltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 22. April 1997 /\n30. Januar 2013 in der Landwirtschaftszone sowie gemäss Richtplan\ndes Kantons St.Gallen in einem Landschaftsschutzgebiet. Im Weiteren wird es vom Gebiet Nr.___ gemäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (abgekürzt\nBLN) erfasst. In der Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom\n22. April 1997 / 31. August 2009 ist das Gebiet teilweise als Naturschutzgebiet ausgeschieden und insgesamt als Lebensraum Schongebiet aufgeführt.\n\nb) Das Grundstück Nr. 001 ist mit einem im Jahr 1995 als Ersatzbau erstellten Wohnhaus (Vers.-Nr. 005) sowie einem freistehenden\nSchopf (Vers.-Nr. 006) überbaut. Das Wohnhaus wird von A.___,\nVater von B.___, bewohnt. Im Nordosten grenzt das Grundstück\nNr. 001 an das im Eigentum von C.___, Bruder von A.___, stehende\nrund 1'800 m2 grosse Grundstück Nr. 002, auf welchem eine\nScheune (Vers.-Nr. 007) mit angebautem Wohnteil Vers.-Nr. 008\nsteht.\n\nc) Die beiden Grundstücke Nrn. 001 und 002 waren ursprünglich\nBestandteil des umliegenden und heute noch rund 16,68 ha grossen\nGrundstücks Nr. 003, welches ebenfalls C.___ gehört und\nLandwirtschaftszone, Wald und eine Grünzone Schutz umfasst. Die\nAufteilung des bis dahin im Eigentum der Mutter D.___ stehenden\nGrundstücks und die Übertragung von Grundstück Nr. 001 auf A.___\nund der Grundstücke Nrn. 002 und 003 auf C.___ erfolgte am\n28. Dezember 1993. B.___ wiederum hatte das Grundstück Nr. 001\nam 6. März 2012 von seinem Vater zu Eigentum überschrieben\nerhalten, wobei A.___ die Nutzniessung eingeräumt wurde. Die\nEltern von A.___ und C.___ hatten noch bis etwa Mitte des Jahres\n1970 einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb unterhalten.\n\n"}