{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=f8b958e8a46b5b7588e621a0c6f09689", "Checksum": "9162760d59e60de6a3926f88084a28c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:02", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:02", "Checksum": "96ba044a6505ed2032514a58c07aae93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.).\n\nNicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich\nmangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit\nArt. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum Folgenden: VerwGE\nB 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff., zusammengefasst in:\nBaudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6). Dass ihnen\ngleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere\nwenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen\nspricht das Baudepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung\nohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif\nzu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.–\n(vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 5,\ninsbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen).\n\n8.2 Die nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten obsiegen mit ihren\nAnträgen, jedoch bringen sie keine besondere Begründung für eine\nausseramtliche Entscheidung vor. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n8.3 Da die Vorinstanz mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Zudem hat eine Vorinstanz grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf\nErsatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten\nnach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen\n2004, S. 176). Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___ und B.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\nb) Der Beschlss Nr. 125/2017 der Baukommission Z.___ vom\n28. November 2017 (Baubewilligung und Einspracheentscheid) wird\naufgehoben.\n\n2.\na) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 13/14\nb) Der am 9. Januar 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n3.\na) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nb) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 14/14\n"}