{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=f8b958e8a46b5b7588e621a0c6f09689", "Checksum": "9162760d59e60de6a3926f88084a28c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:02", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:02", "Checksum": "96ba044a6505ed2032514a58c07aae93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.).\n\n4.3.1 Die bestehende Stadionbeleuchtungsanlage ist im Zusammenhang mit einem Umbau im Jahr 2013 versetzt und neu ausgestaltet\nworden. Soweit ersichtlich nehmen weder die früher erteilte Baubewilligung aus dem Jahr 1992 für die Stadionbeleuchtung noch die Bewilligung aus dem Jahr 2013 Bezug auf die zu erwartenden Lichtimmissionen. Ohnehin erscheint es als fraglich, ob sich die Lichtimmissionen\nvor Inbetriebnahme des Stadions hätten abschätzen lassen. Folglich\ngeht bereits aus diesem Grund die Berufung auf die Bestandesgarantie fehl (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_602/2012 vom 2. April\n2014 Erw. 3.1).\n\n4.3.2 Weiter hat der Gesetzgeber nach dem Gesagten in\nArt. 16 ff. USG explizit das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Vertrauensschutz geregelt. Die\nbestehende Beleuchtungsanlage im Sportpark C.___ ist aufgrund der\nmassiven Überschreitung der Grenzwerte der SN EN 12193:2008 (um\nFaktor 10 bzw. Faktor 28) und damit verbunden der Verletzung von\nArt. 11 USG eine sanierungsbedürftige Anlage im Sinn von Art. 16\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 11/14\nUSG. Weil die Anlage mit acht zusätzlichen Scheinwerfern ausgestattet werden soll und dadurch wahrnehmbar – wenn auch verhältnismässig in geringfügigem Mass – mehr Immissionen (plus zwei Lux)\nverursacht würden, kann nicht von reinen Unterhaltsarbeiten gesprochen werden. Vielmehr liegt eine wesentliche Änderung einer sanierungsbedürftigen Anlage vor. Ein Umbau bzw. eine Erweiterung einer\nbestehenden sanierungsbedürftigen Anlage ist jedoch nur zulässig,\nwenn die bestehende Anlage gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1\nUSG). Die Vorinstanz bzw. die Rekursgegnerin haben es bisher unterlassen, allfällige Sanierungsmassnahmen an der bestehenden Anlage\nzu prüfen. Die vorliegende Änderung der sanierungsbedürften Anlage\nist somit aufgrund der bis anhin bekannten Sachlage bzw. Unkenntnis\nder möglichen Massnahmen nicht zu bewilligen (Art. 18 USG). Inwiefern eine Sanierung vorliegend tatsächlich verhältnismässig wäre,\nwäre insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Erleichterung zu prüfen (Art. 17 Abs. 1 USG).\n\n5.\nIm Weiteren erübrigt sich bei diesem Ergebnis die zusätzliche immissionsrechtliche Prüfung des Bauvorhabens nach Art. 684 ZGB\n(vgl. dazu VerwGE B 2013/135 vom 19. August 2014 Erw. 2.2.4).\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Baubewilligung den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen hat und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage unzulässig ist. Die angefochtene Baubewilligung und\nder Einspracheentscheid vom 28. November 2017 sind deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der\nErwägungen gutzuheissen.\n\n7.\n7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die\namtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf\nderen Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n7.2 Der von A.___ am 9. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n8.\nDie Rekurrenten und die Vorinstanz stellen je ein Begehren um Ersatz\nder ausseramtlichen Kosten.\n\n8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 12/14\ndigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n"}