{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=f8b958e8a46b5b7588e621a0c6f09689", "Checksum": "9162760d59e60de6a3926f88084a28c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:02", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:02", "Checksum": "96ba044a6505ed2032514a58c07aae93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.).\n\n 1. Durch die extreme Nähe des Gebäudes H.___strasse\nwerden hier die Grenzwerte der SN EN 12193 sowohl\nfür die maximalen Beleuchtungsstärken auf den Fassaden als auch die Lichtstärken der Scheinwerfer in\nRichtung der Beobachter am Gebäude bereits heute\nanlagenbedingt deutlich überschritten (bis Faktor 10\nbzw. Faktor 28). Die zusätzlichen acht Scheinwerfer\nerhöhen die unerwünschten Lichtimmissionen für dieses Gebäude nur geringfügig (an der Westseite plus\n2 Lux).\n\n2. Die maximalen Beleuchtungsstärken auf den Fassaden des Gebäudes I.___strasse (rekurrentische Liegenschaft) liegen auf Grund der grossen Entfernung\ndeutlich unter 10 Lux. Die Lichtstärken überschreiten\ndurch die heutige Anlage in 7 m Höhe mit drei bzw.\neinem Scheinwerfer den Grenzwert von 10'000 cd.\n(…). Die acht zusätzlichen Scheinwerfer am Tribünendach haben auf das Gebäude I.___strasse keinen Einfluss. Die neuen Scheinwerfer würden die unerwünschte Lichtimmission nicht erhöhen.\n\n4.2.2 Die Vorinstanz stützt sich auf den Bericht der F.___ GmbH vom\n25. Oktober 2017 und anerkennt, dass die bestehende Anlage die zulässigen Grenzwerte überschreitet und die Erweiterung zu einer geringfügigen Verstärkung der Lichtimmissionen bei der H.___strasse\nführen würde. Das AFU erachtet gemäss seinem Amtsbericht vom\n25. Mai 2018 die im Bericht der F.___ GmbH durchgeführten Berechnungen sowie die Schlussfolgerungen als korrekt.\n\n4.2.3 Nach dem Gesagten überschreitet die bestehende Anlage unbestritten die Grenzwerte der Norm SN EN 12193:2008 bzw. die Zielwerte der Emissionsbegrenzung, die gemäss aktuellem Stand der\nTechnik eingehalten werden könnten, um das 10 bzw. 28-fache. Die\nErweiterung führt an der Westseite der H.___strasse zu einer Erhöhung der Immissionen von zwei Lux. Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Beleuchtung führt die Vorinstanz aus, dass aufgrund der\nvertikalen Ausleuchtung der Spieler in der Nähe der Leuchten die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 10/14\nStrahler stark nach unten geneigt werden würden und legt mittels Auflage fest, dass die zusätzliche Beleuchtungsstufe nur für Fussballspiele mit TV-Übertragung eingeschaltet werden darf. Weitergehende\nMassnahmen zur Reduktion der Emissionen der Erweiterung der Beleuchtung sind nicht ersichtlich. Gemäss den Empfehlungen des\nBAFU zur Vermeidung von Lichtemissionen von Sportinfrastruktur-Be-\nleuchtungen im Siedlungsgebiet wären zudem Massnahmen wie beispielsweise ein Beleuchtungskonzept, die Optimierung von Masthöhen und Maststandorten, der richtige Scheinwerfertyp oder das Einsetzen von zusätzlichen Blenden und Rastern denkbar gewesen (vgl.\nBAFU, Vollzugshilfe Lichtemissionen [Entwurf zur Konsultation], Stand\n12. April 2017, S. 45 f., abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/lichte-\nmissionen--lichtverschmutzung-/konsultation-vollzugshilfe-lichtemissi-\nonen.html; Urteil des Bundesgerichtes 1C_602/2012 vom 2. April 2014\nErw. 4.1 ff.). Inwiefern solche Massnahmen für die Erweiterung ergriffen werden oder zumindest – in Anbetracht der technisch und betrieblichen Möglichkeiten – geprüft wurden, wird von der Vorinstanz nicht\ndargelegt oder geltend gemacht. Auch wenn die Vorinstanz den Zweck\nder Beleuchtungsanlage bzw. deren Erweiterung (Vorgaben des\nSchweizerischen Fussballverbandes [SFV] für TV-Übertragungen)\naus nachvollziehbaren Gründen stark gewichtet, wären die Möglichkeit\nzur Reduzierung der Lichtemissionen abzuklären gewesen. Eine Interessenabwägung hätte in einem zweiten Schritt zu erfolgen gehabt.\nZudem fehlen jegliche Angaben zur wirtschaftlichen Tragbarkeit allfälliger Emissionsbegrenzungen. Folglich trägt die Erweiterung der Beleuchtungsanlage dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG nicht\nhinreichend Rechnung.\n\n4.3 Die Vorinstanz macht weiter geltend, der bestehenden Stadionbeleuchtung und deren Erweiterung komme unabhängig von der\nGrenzwertüberschreitung Bestandesgarantie zu.\n\n"}