{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=f8b958e8a46b5b7588e621a0c6f09689", "Checksum": "9162760d59e60de6a3926f88084a28c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:02", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:02", "Checksum": "96ba044a6505ed2032514a58c07aae93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 8/14\ndem Investitionsschutz. Für bestehende Anlagen gelten grundsätzlich\ndie gleichen Anforderungen wie für neue Anlagen. Eine Sanierungspflicht besteht unter anderem dann, wenn die Vorschriften von\nArt. 11-25 USG – dazu gehören die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 2 USG ebenso wie die allfälligen verschärften Anforderungen nach Art. 11 Abs. 3 USG – nicht eingehalten werden (SCHRADE/W IESTNER, in: A. Kölz [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ordner 2, Zürich 2001, N 1, 23 ff. und 33 f. zu Art. 16\nUSG; vgl. zur Sanierungspflicht betreffend Lärm BGE 113 Ib 393). Ist\neine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). Soll eine sanierungsbedürftige Anlage umgebaut oder erweitert werden, ist dies nur zulässig,\nwenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Denn gibt ein\nAnlageninhaber den bestehenden Zustand freiwillig auf, so entfällt das\nMotiv für den Vertrauensschutz. Der Anlageninhaber schafft einen\nneuen Sachverhalt und verdient dabei nicht mehr Schonung als der\nInhaber von neuen Anlagen. Der Vertrauensschutz geht jedoch nur\nunter, wenn die Anlage umgebaut oder erweitert bzw. wesentlich geändert wird. Davon abzugrenzen sind kleinere Änderungen, die nicht\nzur gleichzeitigen Sanierung zwingen. Das sind vor allem reine Unter-\nhalts- und Reparaturarbeiten, die nur der Erhaltung der Bausubstanz\nund der Funktionstüchtigkeit der Anlage dienen und weder die innere\noder äussere Gestalt noch die Zweckbestimmung verändernd. Änderungen sind hingegen wesentlich, wenn die Anlage dadurch wahrnehmbar mehr Emissionen verursacht (SCHRADE/WIESTNER, a.a.O.,\nN 1, 23 ff. und 33 f. zu Art. 18 USG).\n\n4.1.5 Weiter ist das kommunale Immissionsschutzreglement der Stadt\nZ.___ vom 4. Juni 2015 (abgekürzt ISR) anzuwenden. Insbesondere\nArt. 22 f. ISR nehmen Bezug auf Lichtimmissionen. Gemäss\nArt. 22 ISR sind Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen,\nso einzurichten, dass sie keine störenden Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen. Wie bereits das AFU in seinem Amtsbericht vom 25. Mai 2018 zutreffend ausführte, bestehen\nkeine Gründe, weshalb das ISR im vorliegenden Verfahren – welches\nerstinstanzlich erst nach dessen Erlass entschieden wurde – keine Anwendung finden sollte. Entgegen der Ansicht der\nVorinstanz, findet das Immissionsschutzreglement aber auch auf die\nbereits heute bestehende Anlage durchaus Anwendung. Hinsichtlich\nder zeitlichen Geltung von Rechtserlassen ist es zwar grundsätzlich\nso, dass – sofern keine Übergangsbestimmungen bestehen – diejenige Rechtslage massgeblich ist, wie sie bestand, als der angefochtene Verwaltungsakt erging (BGE 125 II 591 Erw. 5e/aa sowie\nBGE 122 V 85 Erw. 5). Eine Ausnahme zum genannten Grundsatz ist\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes jedoch dann zu machen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des\nneuen Rechts sprechen. Diese hat das Bundesgericht insbesondere\nin den Bereichen des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet. Entsprechend findet das kommunale Immissionsschutzreglement vorliegend sehr wohl Anwendung.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 9/14\n4.2 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beleuchtungsanlage\nim Fussballstadion C.___ sowie deren Erweiterung den Anforderungen des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung trägen.\nDanach sind die Lichtemissionen unabhängig von der bestehenden\nUmweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als\ndies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.\n\n4.2.1 Die Rekursgegnerin hat den Bericht der F.___ GmbH zu den\nLichtimmissionen der Beleuchtungsanlage im Fussballstadion C.___\neingereicht. Im Bericht vom 25. Oktober 2017 wurde die Störwirkung\nder Beleuchtung auf die Gebäude der damaligen Einsprecher (darunter auch auf die Liegenschaft der Rekurrenten an der\nI.___strasse) untersucht. Die Gutachter gelangen zu folgender\nSchlussfolgerung:\n\n"}