{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=f8b958e8a46b5b7588e621a0c6f09689", "Checksum": "9162760d59e60de6a3926f88084a28c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:02", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:02", "Checksum": "96ba044a6505ed2032514a58c07aae93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.).\n\nSodann ist es sowohl öffentliche Aufgabe des Stadtrates Z.___ parlamentarische Vorstösse zu beantworten (Art. 79 bzw. 83 des Geschäftsreglements des Stadtparlamentes vom 10. Januar 2013 für Interpellationen und einfache Anfragen), als auch für den Vollzug des\nBaureglements zu sorgen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 135 des Planungsund Baugesetzes [sGS 731.1]). Die Vorinstanz entscheidet sodann\nunter anderem über Baugesuche und Baueinsprachen (Art. 3 Bst. b\ndes Baureglements der Stadt Z.___ vom 25. November 1992). Dabei\nnehmen die Mitglieder des Stadtrates bzw. der Vorinstanz keine persönlichen, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen wahr und es\ntrifft sie deshalb keine Ausstandspflicht. Ebenfalls keine Rolle spielt,\ndass die Politische Gemeinde Z.___ Eigentümerin des Baugrundstücks ist. Die Mitglieder der Vorinstanz selbst sind nämlich weder\ndinglich noch obligatorisch am betroffenen Grundstück berechtigt.\n\n2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Befangenheitsvorwurf\ngegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde unbegründet ist.\n\n3.\nSodann bringen die Rekurrenten vor, die Baugesuchsunterlagen seien\nunvollständig gewesen. In den Baugesuchsunterlagen hätte die\nLichtemissionsberechnung gefehlt. Eine solche hätte für alle Grundstücke im Umkreis von mindestens 400 m zu erfolgen gehabt.\n\nDen Rekurrenten war es möglich, rechtsgültig Einsprache zu erheben.\nSodann hat die Vorinstanz und die Baugesuchsstellerin mit dem Bericht der F.___ GmbH, Y.___, vom 25. Oktober 2017 dem Einwand der\ndamaligen Einsprecher und heutigen Rekurrenten entsprochen. Der\nBericht ist ihnen mit Schreiben vom 14. November 2017 eröffnet worden. Folglich ist dieser Einwand der Rekurrenten von vornherein unbegründet. Inhaltlich wird die Lichtemissionsberechnung vom 25. Oktober 2017 nachfolgend gewürdigt.\n\n4.\nIn materieller Hinsicht rügen die Rekurrenten, die Stadionbeleuchtung\nverstosse gegen das Vorsorgeprinzip des Bundesgesetzes über den\nUmweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG). Weiter seien die Emissionsbegrenzungen nach USG zu verschärfen, wenn im Einzelfall feststehe, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört\nwerde (Art. 11 Abs. 3 USG). Bereits heute würden die Normen und\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 6/14\nRichtlinien der Schweizer Licht Gesellschaft (SLG) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) überschritten werden, weshalb eine Erweiterung unzulässig sei.\n\nDie Vorinstanz macht geltend, der bestehenden Stadionbeleuchtung\nkomme – trotz Überschreitung der zulässigen Werte – Bestandesgarantie zu. Es sei vor der Erneuerung des Sportparks C.___ im Jahr\n2013 auf dem bestehenden Fussballfeld die gleiche Beleuchtungsanlage, ergänzt um Scheinwerfer auf dem Tribünendach, betrieben worden. Aufgrund der Berechnung der F.___ GmbH vom 25. Oktober\n2017 sei zu berücksichtigen, dass die Erweiterung der Beleuchtungsanlage nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Bestrahlung der\nWestfassade der Liegenschaft an der H.___strasse führe. Aufgrund\nder vertikalen Ausleuchtung der Spieler in der Nähe der Leuchten würden die Strahler stark nach unten geneigt werden. Damit werde das\nSchaffen von zusätzlichem direktem Streulicht aus den Leuchten in die\nUmgebung verhindert. Der geringfügigen Erhöhung der Beleuchtungsstärke durch die Erweiterung der Stadionbeleuchtung sei der Zweck\nder zusätzlichen Scheinwerfer, nämlich die Vorgaben des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) für TV-Übertragungen einzuhalten,\ngegenüberzustellen. Ein Verzicht auf die Massnahme könne bedeuten, dass dem FC Z.___ die Lizenz für die Challenge League entzogen\nwerden würde. Deshalb sei die Anpassung erforderlich und zweckmässig. Sodann dürfe die zusätzliche Beleuchtungsstufe gemäss Auflage in der Baubewilligung vom 28. November 2017 nur für Fussballspiele mit TV-Übertragung eingeschaltet werden.\n\n"}