{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=f8b958e8a46b5b7588e621a0c6f09689", "Checksum": "9162760d59e60de6a3926f88084a28c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:02", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:02", "Checksum": "96ba044a6505ed2032514a58c07aae93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.04.2020 17-7630\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist vorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu den nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 2/14\n2. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die bestehende Stadionbeleuchtungsanlage saniert und deren Lichtemissionen den gültigen Normen und gesetzlichen Grenzwerten entsprechen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die\nVorinstanz sei aus strukturellen Gründen befangen gewesen und hätte\nin den Ausstand treten müssen. Sodann habe sich die Vorinstanz\nschon im Vorfeld mit der mangelhaften Stadionbeleuchtung befasst.\nWeiter seien die Baugesuchsunterlagen unvollständig gewesen, weil\neine Lichtemissionsberechnung gefehlt habe. Materiell wird beanstandet, dass die Stadionbeleuchtung zu unzulässigen Lichtemissionen und zu übermässigen Einwirkungen im Sinn von Art. 684 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) führe.\nAuch erachten die Rekurrenten das Bauprojekt als nicht zonenkonform.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid verwiesen.\n\nb) Mit Amtsbericht vom 25. Mai 2018 führt das Amt für Umwelt\n(AFU) aus, dass die von der Vorinstanz eingereichten Berechnungen\nkorrekt ausgeführt worden seien und die Vorgaben der anwendbaren\nNorm bzw. Richtlinie richtig übernommen worden seien. Jedoch\nhandle es sich nicht um eine rechtmässig bewilligte Anlage mit Bestandesgarantie, sondern vielmehr um eine sanierungsbedürftige Anlage.\n\nc) In der Folge wurde das Verfahren sistiert. Mit Schreiben vom\n5. Juni 2019 wurde die Sistierung aufgehoben und der Rekursentscheid angekündigt.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 3/14\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz hätte nicht in eigener\nSache entscheiden dürfen. Die Mitwirkenden der Vorinstanz hätten\naus strukturellen Gründen in den Ausstand treten müssen. Sodann\nhätte sich die Vorinstanz aufgrund der \"Anfrage E.___ 2014\" und der\n\"Interpellation E.___ 2017\" bereits im Vorfeld mit der mangelhaften\nStadionbeleuchtung auseinandergesetzt.\n\n2.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV)\ngewährleistet den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde. Von der entscheidenden Behörde und deren Mitgliedern wird zudem ein gewisses Mass an Unabhängigkeit verlangt\n(G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, N 35 zu Art. 29 BV). Wegen fehlender Unabhängigkeit können Mitglieder von gerichtlichen und von Verwaltungsbehörden unter anderem dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 198). Die in\nArt. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien gelten in allen Gerichtssowie Verwaltungsverfahren; ihr Anwendungsbereich ist weiter als\nderjenige von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK;\nHÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 829 unter Hinweis auf\nBGE 131 II 169).\n\n2.1.1 Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit\nder Mitglieder einer Entscheidbehörde werden im kantonalen Recht in\nArt. 7 Abs. 1 VRP konkretisiert. Danach haben Behördemitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die\nAnordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, von\nsich aus in den Ausstand zu treten:\n\n"}