{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=0a3a6544a72db7ce4f97ceff670e8b3f", "Checksum": "92b853d3324d3e16cfaa369de9e6786c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:24", "Checksum": "fefda76ce3aed70d087310bb9beee31e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958\nRegeste:\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n3.\n3.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Schweinemastbetrieb übermässige Geruchsemissionen verursacht. Dabei ist namentlich unklar, ob\nder installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Im Verlauf\nder Rekursverfahren ist das AFU entgegen einer ersten Annahme zur\nErkenntnis gelangt, dass es keine Fachstelle gibt, die abschliessend\nbeurteilen kann, ob der vorliegende Luftwäscher übermässigen Geruch verhindern kann. Daran ändert auch nichts, dass die Rekursgegner 1 nach wie vor anderer Meinung sind, zumal dem Amtsbericht des\nAFU bzw. seiner Beurteilung erhöhte Beweiskraft zukommt, da es sich\ndabei um eine Einschätzung handelt, in Bezug auf die das Amt über\nbesondere Sachkunde verfügt (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_497/2021 vom 19. Dezember 2023 Erw. 5.2.2.2). Ohnehin ist vorliegend nur massgebend, ob die Mindestanforderungen an die Geruchsimmissionen erfüllt sind oder nicht, damit die Abluftreinigungsanlage bei der Ermittlung des Mindestabstands berücksichtigt werden\nkann. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 13/16\nRohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden, ansonsten eben nicht. Im letzteren Fall würde der Mindestabstand\nunterschritten, weshalb die Anlage erneut zu sanieren oder stillzulegen\nwäre.\n\n3.2 Die zuständige Behörde bei Tierhaltungsbetrieben ist die politische Gemeinde (Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur\neidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung; sGS 672.1; abgekürzt\nEG-USG). Daran ändert nichts, dass auch die Rekursinstanz fehlende\nSachverhaltselemente ermitteln kann (MARTIN UND MANUELA LOOSER,\nin: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 46\nN 16). Ihre Aufgabe besteht in erster Linie darin, die von der zuständigen Behörde getroffene Anordnung zu überprüfen, nicht aber anstelle\nder kommunalen Behörde zu verfügen (H.-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP] Zürich/St.Gallen 2020, Art. 40 N 9). Vorliegend hat die Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig\nsind. Nach dem Gesagten ist es daher nicht an der Rechtsmittelinstanz, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt\nabzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden. Mithin\nist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Rekurs 1 als auch der\nRekurs 2 begründet sind, weshalb beide gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 7. November 2017 und vom 12. April 2022\naufzuheben sind und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 4'000.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die\namtlichen Kosten je zur Hälfte den Rekursgegnern 1 und den Rekursgegnern 2 – 6 zu überbinden. Die letzteren haben ihren hälftigen\nKostenanteil unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).\n\n5.2 Die von den Rekurrenten 1 am 1. Dezember 2017 und von den\nRekurrenten 2 am 10. Mai 2022 geleisteten Kostenvorschüsse von\n1'000.– bzw. 1'800.– sind anzurechnen.\n\n6.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 14/16\nAls grundlegende Voraussetzung für die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung braucht es einen entsprechenden Antrag\n(R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegesetz, Diss., Lachen/St.Gallen 2004, S. 149). Nur die Rekurrenten 1 und 2 sowie die Rekursgegner 1 und 2 stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n"}