{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=0a3a6544a72db7ce4f97ceff670e8b3f", "Checksum": "92b853d3324d3e16cfaa369de9e6786c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:24", "Checksum": "fefda76ce3aed70d087310bb9beee31e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958\nRegeste:\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n2.5 Während neue Anlagen nur zu bewilligen sind, wenn die Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden, gilt für bestehende Anlagen das Mass der Unterschreitung der Mindestabstände\nals Hinweis für das Vorliegen einer erheblichen Störung und damit als\nallfälliger Auslöser der Sanierungspflicht. Übermässige Immissionen\nim Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV können dabei regelmässig erwartet werden, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird (FAT-\nRichtlinien Nr. 476, S. 7). Nach Art. 2 Abs. 5 LRV gelten Immissionen\nu.a. dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung in der Bevölkerung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung\nin ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Bst. b). Die Behörde ist diesfalls verpflichtet, für die Anlage verschärfte Emissionsbegrenzungen\nzu verfügen (Art. 5 LRV).\n\n2.6 Der vorliegende Schweinestall wurde vor Jahren saniert, eine\nAbnahme des installierten Bio-Luftfilters fand jedoch nicht statt. Immerhin brachte der Einbau des verfügten Luftwäschers den betroffenen Nachbarn anfangs eine markante Verbesserung. Zwischenzeitlich\nwerden jedoch anhaltend und von verschiedenen Seiten (wieder) Geruchsklagen erhoben. Während im Rahmen des Rekursverfahrens 1\nnicht erklärbar war, warum der Schweinemaststall nun doch wieder zu\nübermässigen Geruchsimmissionen führen soll, zumal auch bei allen\nBegehungen kein Schweinegeruch feststellbar war, liegen Dank der\ndetaillierten Aufarbeitung durch das AFU im Rekursverfahren 2 diesbezüglich neue Erkenntnisse vor. Nebstdem das Amt die akribischen\nAufschriebe der Rekurrenten 1 plausibilisieren konnte, hat es auch\naufgezeigt, dass zwischenzeitlich das Stallsystem ohne entsprechende Kontrolle der Baubehörde (Ersatz der Spaltenböden) geruchsrelevant verändert wurde. Sodann hat sich gezeigt, dass die Wartung\ndes Biowäschers derart anspruchsvoll ist, dass die aktuellen Betreiber\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 12/16\nnicht realisiert haben, dass die Filteranlage zwischenzeitlich gar nicht\nmehr funktioniert hat. Auf Grund dieser Erkenntnisse ist unklar, ob dem\nzwischenzeitlich geflickten Bio-Luftwäscher hinsichtlich der Geruchsreduzierung tatsächlich ein Korrekturfaktor von 1,0 auf 0,3 zukommt\nund der vorgeschriebene Mindestabstand zu den Liegenschaften der\nbetroffenen Nachbarn damit eingehalten werden kann. Dem wäre nur\nso, wenn Dank der Abluftreinigungsanlage die Mindestanforderungen\nerfüllt wären. Dies wäre dann der Fall, wenn im Reingas zum einen\nhöchstens 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter enthalten und kein\nRohgasgeruch wahrnehmbar wäre (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 Erw. 4.4). Ob dies der Fall ist, wurde\nnicht abgeklärt.\n\n2.7 Nach dem Gesagten liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass\nder Schweinemastbetrieb nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Davon geht auch die Vorinstanz aus, wenn sie den\nWeiterbetrieb der Schweinemast vom Nachweis abhängig machen\nwill, dass der Bio-Luftwäscher nach dessen Reparatur einwandfrei\nfunktioniert und damit keine übermässigen Geruchsbelästigungen\nmehr auftreten. Indem sie ihre Pflicht des entsprechenden Nachweises den Anlagebetreibern zuweist, verkennt sie aber Art. 8 LRV i.V.m.\nArt. 12 Abs. 1 VRP, wonach es an ihr ist festzustellen, ob die bewilligte\nAnlage (noch) den Anforderungen der LRV entspricht bzw. dass sie\nbestimmen muss, ob und was nötig ist, damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass\ndie Vorinstanz den Anlagebetreibern mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 46 Abs. 1 USG und 12 Abs. 1 LRV verpflichtet, ihrerseits nachzuweisen, dass die bewilligte und sanierte Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der Anlagebetreiberin können\nnach dem Verursacherprinzip gemäss Art. 2 USG einzig die entsprechenden Kosten für die nötigen Abklärungen auferlegt werden.\n\n"}