{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=0a3a6544a72db7ce4f97ceff670e8b3f", "Checksum": "92b853d3324d3e16cfaa369de9e6786c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:24", "Checksum": "fefda76ce3aed70d087310bb9beee31e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958\nRegeste:\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nM.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\ndagegen,\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 10/16\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen\nauf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen\nund durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96\nund B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt\nsich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP).\n\n1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45\nVRP). Auf die Rekurse ist einzutreten.\n\n2.\n2.1 Der umstrittene Schweinemastbetrieb ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der\neidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den\nAnhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Nebstdem gilt das Vorsorgeprinzip. Demnach sind\nEmissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich\nmöglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz; SR 814.01; abgekürzt USG). Bestehende Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen nach Art. 16 USG i.V.m. Art. 8 LRV saniert werden.\n\n2.2 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht\noder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung\nder bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden\n(Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen,\ndie einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV\nüberschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die\nSchädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den\nin Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien.\n\n2.3 Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen\nnach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der\nTierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen\nder Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und\nLandtechnik (FAT, neu Agroscope; Urteil des Bundesgerichtes\n1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 Erw. 7.1). Die entsprechenden\nFAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegren-\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 11/16\nzung, sie dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGE 133 II 370\nErw. 6.1, BGE 126 II 43 Erw. 4a; Urteil des Bundesgerichtes\n1A.58/2001 in URP 2002, S. 97 ff., Erw. 2d). Da es sich vorliegend um\neinen geschlossenen Stall ohne Auslauf handelt, sind die FAT-\nRichtlinien ohne weiteres anzuwenden (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 Erw. 3.2).\n\n2.4 Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach der\njeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Schliesslich wird der\nNormabstand durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft\nkorrigiert und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Gegenüber bewohnten Zonen, die neben der Wohnnutzung mässig störende\nGewerbebetriebe zulassen, kann der Mindestabstand schliesslich um\nweitere 30 Prozent herabgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes\n1A.237/2006 vom 7. September 2007 Erw. 6.1 mit Verweis auf die\nFAT-Richtlinien 1995, Ziff. 3.2).\n\n"}