{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=0a3a6544a72db7ce4f97ceff670e8b3f", "Checksum": "92b853d3324d3e16cfaa369de9e6786c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:24", "Checksum": "fefda76ce3aed70d087310bb9beee31e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958\nRegeste:\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nd) Die Rekurrenten 2 stimmen der vom AFU vorgeschlagenen Kontrolle mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 zu. Demgegenüber erklären sich die Rekursgegner 2 mit Schreiben vom 30. Januar 2023 mit\nGeruchsmessungen erst dann einverstanden, wenn der Luftfilter\nselbst auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft worden ist. Die Rekurrenten 2 erklären sich darauf mit Schreiben vom 16. Februar und\n17. April 2023 auch damit einverstanden.\n\nL.\na) Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 weist der Rekurssachbearbeiter\ndarauf hin, dass es an der kommunalen Behörde sei, sicherzustellen,\ndass eine bestehende stationäre Anlage die gesetzlichen Vorschriften\neinhalte, auch wenn diese schon einmal saniert worden sei. Mithin\nkönne sie ihre Vollzugsaufsicht nicht einfach auf die Betreiber übertragen. Vielmehr sei es an ihr selbst abzuklären, ob der Betrieb erneut\nsanierungsbedürftig sei oder nicht. Nach den neuen Erkenntnissen\ndes AFU könne mittlerweile nicht mehr ausgeschlossen werden, dass\nder vorliegende Schweinemastbetrieb zu übermässigen Immissionen\nführe. Wie es sich damit aber konkret verhalte, habe die Vorinstanz\nnicht abgeklärt. Dazu komme, dass sie den Bio-Luftwäscher auch\nnach dem Stallumbau im Jahr 2015 nicht darauf überprüft habe, ob er\n(noch) richtig dimensioniert sei. Mithin sei die vorliegende Streitsache\ngrundsätzlich zur vollständigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der angefochtene Beschluss auch\ninsofern widersprüchlich, als per sofort verboten werde, neue\nSchweine einzustallen, während die Wiederaufnahme des Betriebs\nvon Abnahmemessungen im laufenden Betriebs abhängig gemacht\nwerde. Da die Rekurrenten 2 jedoch grundsätzlich bereit seien, den\nRechtsstreit einvernehmlich zu lösen, schlage er vor, vorerst von einer\nRückweisung an die Vorinstanz abzusehen und den Rekurrenten 2 die\nMöglichkeit zu geben, von einer Messfirma die Funktionsfähigkeit/korrekte Dimensionierung des Bio-Luftwäschers wie auch die Einhaltung\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 9/16\nder Luftreinhalteverordnung des Schweinemastbetriebs bestätigen zu\nlassen.\n\nb) Am 14. Juni 2023 teilt die angefragte Messfirma dem AFU mit,\ndass man grundsätzlich nicht verlässlich bewerten könne, ob das Abluftreinigungssystem den Anforderungen nach geltenden Normen entspreche.\n\nc) Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 bestreitet die Vorinstanz, dass\ndie angefochtene Verfügung fehlerhaft sei, erklärt sich mit dem vorgeschlagenen Vorgehen aber einverstanden. Die Rekurrenten 2 erklären\nsich mit Schreiben vom 23. Juni 2023 ebenfalls grundsätzlich damit\neinverstanden, dass die Anlage überprüft werde. Die Rekursgegner 2\nverlangen mit Schreiben vom 3. Juli 2023, dass Luftmessungen erst\ndurchgeführt würden, wenn bestätigt worden sei, dass die Anlage\ngrundsätzlich funktioniere und richtig dimensioniert sei.\n\nd) Der Rekurssachbearbeiter teilt den Verfahrensbeteiligten am\n12. Juli 2023 mit, dass zwischenzeitliche Abklärungen des AFU ergeben hätten, dass sich kein Experte finden lasse, der die Luftfilteranlage\nbegutachten könne. Auf Grund dieser neuen Erkenntnisse verbleibe\neinzig die Möglichkeit, die emittierenden Geruchsstoffe anhand von\nProben messen und analysieren zu lassen. Diese Vorgehensweise\nmache Sinn, weil die rechtlichen Mindestanforderungen ohnehin technologieoffen einzuhalten seien. Die entsprechende Sachverhaltsabklärung sei von der Vorinstanz vorzunehmen, es sei denn, die Rekursgegner 2-6 seien ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rekurrenten 2 die dafür vom AFU vorgeschlagene deutsche Messfirma beauftrage. In diesem Fall würden die Rekursverfahren für die Dauer der\nMessungen sistiert.\n\ne) Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 18. Juli 2023 erneut, auf eine Rückweisung zu verzichten. Die Rekurrenten 2 erklären\nsich mit dem vorgeschlagenen Vorgehen mit Schreiben vom 18. Juli\n2023 einverstanden. Die Rekursgegner 2 dagegen bestehen mit\nSchreiben vom 4. August 2023 darauf, dass zuerst der Luftfilter expertisiert werde, zumal es ihrer Meinung nach durchaus Fachleute gebe,\ndie dazu in der Lage seien. Die restlichen Verfahrensbeteiligten lassen\nsich zum weiteren Vorgehen – wie schon bis anhin – nicht vernehmen.\n\nf) Nachdem die Rekursgegner 2–6 dem vom Verfahrensleiter vorgeschlagenen weiteren einvernehmlichen Vorgehen nicht zustimmten,\nstellte dieser als Nächstes den Rekursentscheid in Aussicht.\n\n"}