{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=0a3a6544a72db7ce4f97ceff670e8b3f", "Checksum": "92b853d3324d3e16cfaa369de9e6786c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:24", "Checksum": "fefda76ce3aed70d087310bb9beee31e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958\nRegeste:\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 7/16\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass die Anlage bereits im\nJahr 2009 saniert worden sei. Zwar seien später wiederum Geruchsklagen erhoben worden, an den durchgeführten Ortsbegehungen\nhabe jedoch kein Schweinegeruch festgestellt werden können. Der\nerstmals kritische Bericht des AFU vom 25. Mai 2021 beruhe ausschliesslich auf Akten und teilweise Mutmassungen. Der Verfasser\nselbst habe den Stall nicht überprüft, sondern einzig auf die subjektiven Aufzeichnungen der Rekursgegner 2 abgestellt. Falsch sei, dass\nder Stall unterschiedlich belegt sei. Die vier Buchten würden rollend\nausgewechselt, so dass der Maststall entgegen der Annahme des\nAFU immer etwa das gleiche Durchschnittsgewicht aufweise. Auch unrichtig sei, dass der Stall am Tag des Augenscheins vom 28. Mai 2018\nunterbelegt gewesen sei und dass sich durch den Besitzerwechsel\neine Änderung in der Tierhaltung ergeben habe. Nachdem festgestellt\nworden sei, dass der Luftwäscher defekt war, hätten sie sich umgehend bemüht, diesen reparieren zu lassen. Allerdings sei der Hersteller der Anlage dazu weder willens noch in der Lage gewesen. Mittlerweile sei der Luftfilter aber wieder in Stand gestellt und der Techniker\nhabe bestätigt, dass er wieder einwandfrei funktioniere. Eine schrittweise Stilllegung entbehre somit jeglicher Grundlage und wäre unverhältnismässig. Die Vorinstanz verhalte sich deshalb widersprüchlich,\nwenn sie trotz Reparatur der Anlage deren Stilllegung verlange. Vielmehr seien jetzt Luftmessungen durchzuführen.\n\nK.\na) Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 beantragen die Rekursgegner 2 durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs kostenpflichtig abzuweisen. Das Problem liege darin, dass der Luftwäscher grundsätzlich nicht richtig funktioniere und nicht genügend gross dimensioniert\nsei. Auch sei die Anlage nie geprüft, dokumentiert und abgenommen\nworden. Abnahmemessungen lägen demzufolge keine vor. Dass dieser Anlagetyp seit über zehn Jahren nicht mehr eingebaut werde, spreche für sich. Dazu komme, dass die Anlage offensichtlich nicht richtig\ngewartet werde, ansonsten bei der Überprüfung durch die Vorinstanz\nnicht hätte festgestellt werden müssen, dass die Anlage defekt sei.\n\nb) Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 27. Juni 2022, den\nRekurs 2 abzuweisen. Sie macht geltend, dass Betriebe die Immissionsschutzvorschriften jederzeit einhalten müssten, auch wenn sie\nschon einmal saniert worden seien. Die angefochtene Verfügung sei\nnötig geworden, weil die Rekurrenten 2 keinerlei Anstalten gemacht\nhätten, die Anlage reparieren zu lassen. Zwar sei die Anlage zwischenzeitlich geflickt worden. Für die Freigabe des Stalls fehle jetzt aber\nnoch der Nachweis, dass der Luftwäscher auch genügend dimensioniert sei.\n\nc) Gemäss Amtsbericht vom 31. August 2022 erachtet das AFU\ndie Geruchsaufzeichnungen der Rekursgegner 2 als plausibel. Demnach habe der Schweinegeruch im Herbst 2015 zugenommen, als die\nSpaltböden ausgebaut worden seien. Die Wahrnehmung, dass der\nGestank seither zugenommen habe, sei deshalb nachvollziehbar. Mit\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 8/16\ndem Umbau sei die geruchsrelevante Fläche von 195,46 m2 auf\n255,3 m2 erhöht worden, was deutlich höhere Geruchsemissionen\n(Quellstärke Q alt: 0,797; neu: 0,971) zur Folge habe. Die Aufzeichnungen seien aber auch mit Blick auf die relevanten lokalen Luftströmungen plausibel: Der Mastschweinestall befinde sich in einem nach\nOsten exponierten Hang. Die Geruchswahrnehmung sei deshalb erklärbar, weil die Berg- und Talwindzirkulation ein tagesperiodisches\nWindsystem sei, das bei ruhigen Hochdruckwetterlagen im Gebirge\nentstehe und an die Sonneneinstrahlung gekoppelt sei. Diese treffe\nmit Tagesbeginn zunächst auf die nach Osten exponierten Berghänge\nnahezu senkrecht auf, weshalb eine Erwärmung des Bodens einsetze.\nDabei werde die Hang-nahe Luft erwärmt. Diese dehne sich aus,\nwerde leichter und steige auf. Durch den thermischen Auftrieb entwickle sich ein Hangaufwind. Diese Erscheinung werde im Geruchsprotokoll bilderbuchhaft abgebildet. Das AFU empfehle deshalb,\nden Luftwäscher durch eine anerkannte Messstelle für Geruch überprüfen zu lassen.\n\n"}