{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=0a3a6544a72db7ce4f97ceff670e8b3f", "Checksum": "92b853d3324d3e16cfaa369de9e6786c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:24", "Checksum": "fefda76ce3aed70d087310bb9beee31e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958\nRegeste:\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nh) Die Betreiber beantragen am 28. März 2022, dass auf die geplante Stilllegung verzichtet werde. Zum einen habe das AFU im Rahmen des Rekursverfahrens 1 bestätigt, dass der Bio-Luftwäscher funktioniere und das Grundstück der Geruchskläger ausserhalb des errechneten Mindestabstands läge. Der Luftfilter entspreche nach wie\nvor den Anforderungen einer modernen Abluftreinigungsanlage, woran sich nichts ändere, dass am 11. November 2021 ein technischer\nDefekt habe festgestellt werden müssen. Die Anlage sei zwischenzeitlich repariert worden, und gemäss Arbeitsrapport vom 22. März 2022\nsei die Funktionsfähigkeit des Luftwäschers wieder gewährleistet.\n\ni) Am 12. April 2022 erliess der Gemeinderat Y.___ folgende Verfügung, wie sie bereits wortgleich zum rechtlichen Gehör eröffnet worden war:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Abluftreinigungsanlage\nim Schweinestall Vers.-Nr. 286K nicht richtig funktioniert und die Anlage den Vorschriften der Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 und 2 USG\nnicht entspricht.\n\n2. Es dürfen ab sofort bzw. ab Rechtskraft dieser Verfügung keine weiteren Schweine mehr eingestallt werden.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 6/16\n3. Die Einstallung von neuen Schweinen darf erst wieder\nerfolgen, wenn der vorhandene Defekt der Luftwäscheranlage repariert oder die Anlage ersetzt ist, eine\nentsprechende Abnahmemessung vorliegt und das\nFunktionieren der reparierten oder neuen Anlage\ndurch das AFU bestätigt wird.\n\n4. Mit der allfälligen Reparatur oder dem Ersatz der Bio-\nLuftwäscheranlage ist gleichzeitig von einem Fachmann aufzuzeigen, ob die Dimensionierung der Anlage korrekt ist und wie zukünftig kontrolliert werden\nkann, dass die Anlage richtig funktioniert bzw. genügend mit Wasser besprüht wird.\n\n5. Für den Fall der Unterlassung der Massnahmen gemäss Ziff. 1, 2 und 3 dieser Verfügung wird B.___ die\nStraffolge von Art. 292 StGB angedroht. [Wortlaut dieser Bestimmung]\n\n6. Für den Fall der Unterlassung der Massnahmen wird\nden Pflichtigen die Ersatzvornahme auf deren eigene\nKosten durch die Politische Gemeinde Y.___ angedroht.\n\n7. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.\n\n8. [Rechtsmittel]\n\nZur Begründung wird unter anderem angeführt, B.___ (Verfahren\nNr. 22-2958; nachfolgend Rekurs 2) hätten unabhängig von der Bestätigung, dass der Bio-Luftfilter zwischenzeitlich repariert worden sei,\nnachzuweisen, dass die Anlage einwandfrei funktioniere. Auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses werde verzichtet, weil keine Polizeigüter wie Leib, Leben oder hohe Sachwerte\nbedroht seien und der Zustand schon länger andauere.\n\nJ.\nGegen diesen Beschluss erhoben B.___, X.___,f durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. April 2022 Rekurs (Verfahren Nr. 22-\n2958; nachfolgend Rekurs 2) beim Bau- und Umweltdepartement. Es\nwerden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es sei die Verfügung vom 12. April 2022 aufzuheben.\n\n2. Es sei festzustellen, dass der Luftwäscher im Schweinestall der Rekurrenten auf Grundstück 0001 bereits\nsaniert worden ist.\n\n3. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Prüfung\nan die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich\n7,7 Prozent MWST) zu Lasten der Rekursgegnerschaft bzw. zu Lasten der Gemeinde Y.___.\n\n"}