{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=0a3a6544a72db7ce4f97ceff670e8b3f", "Checksum": "92b853d3324d3e16cfaa369de9e6786c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:24", "Checksum": "fefda76ce3aed70d087310bb9beee31e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958\nRegeste:\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\ne) Am 4. Juli 2019 weisen die Rekurrenten 1 darauf hin, dass der\ndamalige Rekursgegner den Schweinemaststall zwischenzeitlich verkauft habe. Die Vorinstanz bestätigte die Handänderung auf Rückfrage am 12. Juli 2019, und die neuen Eigentümer, B.___, liessen am\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 4/16\n18. Juli 2019 mitteilen, dass sie vollumfänglich in den Rechtsstreit eintreten und sich vom gleichen Anwalt vertreten lassen würden.\n\nF.\na) Am 10. Oktober 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass am 30. September 2019 eine weitere Geruchsklage (mit Datum vom 16. September 2019) eingegangen sei. Dabei machten A.___, C.___, D.___,\nE.___ sowie F.___, alle Z.___, geltend, dass sich die Geruchsimmissionen seit dem Frühjahr 2019 erneut stark verschlimmert hätten.\n\nb) Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 sistierte der Rekurssachbearbeiter das Rekursverfahren 1 mit der Begründung, dass namentlich wegen des zwischenzeitlichen Besitzerwechsels nicht ausgeschlossen werden könne, dass etwa auf Grund einer anderen Tierhaltung, einer andersartigen Fütterung oder Lüftung nunmehr übermässige Geruchsimmissionen vorlägen. Aus diesem Grund habe die Vorinstanz die erneute Geruchsklage, die neu von weiteren Anstössern\nmitgetragen werde, ebenfalls zu prüfen und darüber befinden.\n\nG.\nAm 5. November 2019 lassen die Rekurrenten 1 mitteilen, dass sie\nneu durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt, Jona, vertreten würden.\n\nH.\nIn der Folge prüfte das AFU zu Handen des Gemeinderates Y.___, ob\ndie behaupteten Geruchsimmissionen plausibel seien und kam dabei\nnach umfassenden Abklärungen am 25. März 2021 zum Schluss, dass\nes nicht unwahrscheinlich sei, dass vom vorliegenden Schweinemaststall übermässige Geruchsimmissionen ausgingen. Unklar sei namentlich, ob die Luftwäscheranlage (noch) eine genügende Wirkung\nerziele. Die Resultate der früheren Augenscheine stünden einer Neubeurteilung deshalb nicht entgegen, weil zum einen die Bedingungen\nan den Augenscheinen nicht dem üblichen Zustand der Anlage entsprochen hätten (kleinerer Tierbesatz, geringeres Lebendgewicht der\neingestallten Tiere und vermutungsweise höhere Sauberkeit wegen\nder angekündigten Besichtigungen). Zum anderen hätten sich mit dem\nzwischenzeitlichen Ersatz der bisherigen Spaltenböden auch die Voraussetzungen für die Geruchsbildung verändert, da die tierfreundlicheren Böden zu einer stärkeren Verschmutzung der Tiere und der Liegeflächen führten.\n\nI.\na) In der Folge einigten sich die Verfahrensbeteiligten darauf, die\nFunktionsfähigkeit der Bio-Luftwäscheranlage fachmännisch überprüfen zu lassen. Als Fachperson wurde ein Mitarbeiter des AFU des Kantons Thurgau bestimmt.\n\nb) Die Überprüfung fand am 11. November 2021 statt. Dabei zeigte\nsich, dass die Filteranlage nicht funktionierte, weil mangels Wasserzu-\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 5/16\nfuhr das Wurzelholz vertrocknet war und somit zu wenig Mikroorganismen vorhanden waren, welche die Geruchsstoffe in geruchsfreie\nStoffe hätten zerlegen können. Das entsprechende Augenscheinprotokoll wurde am 13. Januar 2022 per E-Mail verschickt.\n\nc) A.___ protestieren mit Schreiben vom 31. Januar 2022 dagegen, dass die Überprüfung der Anlage ohne ihr Wissen durchgeführt\nworden sei und verlangen die sofortige Stilllegung der Anlage. Am\n16. Februar 2022 bekräftigen sie ihr Begehren und verlangen darüber\nhinaus, dass dem Rekurs gegen die Stilllegungsverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde.\n\nd) B.___ machen mit Schreiben vom 18. Februar 2022 geltend,\ndass eine sofortige Stilllegung unverhältnismässig sei. Vielmehr seien\njetzt Geruchsmessungen durchzuführen. Falls darauf verzichtet werden sollte, seien sie zu verpflichten, die Filteranlage umgehend zu reparieren.\n\ne) C.___ fordern mit Schreiben vom 20. Februar 2022, dass die\nAnlage umgehend stillgelegt werde, bis amtlich nachgewiesen sei,\ndass der Wäscher die gesetzlichen Vorschriften erfülle.\n\nf) Auch A.___ verlangen mit Eingabe vom 7. März 2022 die umgehende (vorübergehende) Stilllegung.\n\ng) Am 15. März 2022 stellte die Vorinstanz den Betreibern den Entwurf eines Nutzungsverbots zum rechtlichen Gehör zu.\n\n"}