{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=0a3a6544a72db7ce4f97ceff670e8b3f", "Checksum": "92b853d3324d3e16cfaa369de9e6786c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:24", "Checksum": "fefda76ce3aed70d087310bb9beee31e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958\nRegeste:\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 beantragt der damalige Betreiber des Schweinemaststalls, vertreten durch lic.iur. Raphael\nMeyer, Rechtsanwalt, Dübendorf, den Rekurs 1 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Betrieb habe\nvom vormaligen Betreiber saniert werden müssen, weil damals der\nmassgebliche Mindestabstand unterschritten gewesen sei. Damals sei\nman von 360 Mastschweinen ausgegangen. Bei den Korrekturfaktoren sei den Wohnhäusern in der Umgebung insofern Rechnung getragen worden, als der Korrekturfaktor für das Gelände erhöht worden\nsei. Der Korrekturfaktor für die Lüftung habe dagegen wegen der Erhöhung des Kamins reduziert werden dürfen. Die Reduktion des Korrekturfaktors für die Höhenlage sei wegen den topographischen Verhältnisse möglich gewesen. Bezüglich Stallsystem, Hofdüngerproduktion, Sauberkeit, Geruchsreduzierung/Güllenlagerung habe sich seither nichts verändert. Dagegen rechtfertige sich dank des Luftwäschers\nnun beim Korrekturfaktor Geruchsreduzierung eine Reduktion von 1,0\nauf 0,3. Damit reduziere sich der massgebliche Mindestabstand von\ndamals 124 m auf neu 37 m bzw. 26 m gegenüber gemischter Zonen.\nDamit sei der Mindestabstand gegenüber der Liegenschaft der Rekurrenten 1 problemlos eingehalten. Soweit die verlangte Protokollierung\nüber das hinausgehe, was er schon heute pflichtgemäss erfülle, wäre\nder bürokratische Aufwand unverhältnismässig, zumal sich daraus ohnehin keine Verminderung allfälliger Geruchsimmissionen ergebe. Art\nund Weise der Fütterung würden sodann bei der Berechnung des Mindestabstands bereits berücksichtigt.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs 1 abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die empfohlenen Mindestabstände von Tierhaltungsanla-\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 3/16\ngen eingehalten seien. Am 29. Mai 2017 habe sodann vor Ort festgestellt werden können, dass die Geruchsimmissionen nicht übermässig\nseien und schliesslich habe die Herstellerfirma am 11. Mai 2017 bestätigt, dass die Bio-Luftwaschanlage einwandfrei funktioniere.\n\nc) Mit Amtsbericht vom 3. April 2018 führt das AFU aus, dass der\nberechnete Mindestabstand zum Schweinestall 32 m betrage und eingehalten sei. Art und Menge der Fütterung der Mastschweine des vorliegenden Betriebs seien dem Amt bekannt. Das Futter bestehe im\nWesentlichen aus Mischfutter der UFA AG, St.Margrethen, sowie rund\n20 Prozent Amidofit, einem Produkt aus Weizenstärke. Diese Produkte seien geruchsmässig unproblematisch. Die Art der Fütterung sei\nbei der Berechnung des Mindestabstands berücksichtigt. Auch der\nTierverkehr werde bereits protokolliert und stünde dem Amt zur Verfügung.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 28. Mai 2018 in Anwesenheit\nder Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des AFU einen Augenschein durch. Zwar konnte nicht überprüft werden, ob die Filteranlage funktioniert, im Freien konnte aber kein Geruch aus dem Schweinemaststall wahrgenommen werden. Der Schweinemastbetreiber erklärte sich gleichwohl dazu bereit, dem AFU bis Oktober 2018 ein Protokoll über die regelmässige Abschlammung der Waschflüssigkeit zur\nVerfügung zu stellen und die im Herbst anstehenden Wartungsarbeiten der Bio-Luftwaschanlage in Anwesenheit des AFU und der Rekurrenten 1 durchzuführen.\n\nb) Der damalige Rekursgegner nimmt am 25. Juni 2018 und die\nRekurrenten 1 am 9. Juli 2018 zum Augenscheinprotokoll vom 30. Mai\n2018 Stellung.\n\nc) Die Wartungsarbeiten fanden am 29. Oktober 2018 in Anwesenheit der Rekurrenten 1 und des AFU-Vertreters statt. Das Protokoll des\nAFU datiert vom 14. November 2018. Demnach entsprach die Anlage\nden Vorgaben gemäss Funktionsschema, und alle notwendigen Elemente waren vorhanden und wurden gewartet. Der Vertreter des AFU\nregte einzig an, feinere Holzschnitzel in die Filtereinheit einzufüllen\nund die Einheit am Schluss der Kaskade zu verbreitern.\n\nd) Die Stellungnahmen des damaligen Rekursgegners und der Rekurrenten 1 zum Protokoll des AFU vom 14. November 2018 datieren\nvom 4. und 16. Dezember 2018. Der Rekursgegner bestreitet mit\nSchreiben vom 17. Januar 2019 namentlich den Vorwurf der Rekurrenten 1, dass der Luftwäscher unterdimensioniert sei.\n\n"}