{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=0a3a6544a72db7ce4f97ceff670e8b3f", "Checksum": "92b853d3324d3e16cfaa369de9e6786c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:24", "Checksum": "fefda76ce3aed70d087310bb9beee31e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958\nRegeste:\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nB.\na) Erstmals im Februar 2001 erhob der damalige Eigentümer des\nGrundstücks Nr. 0002 beim damaligen Gemeinderat Z.___ eine Geruchsklage wegen Schweinegeruch. Der damalige Betreiber des\nSchweinemaststalls änderte darauf das Futter, was aber keine Verbesserung brachte. Er baute sodann eine Lüftung, Weitwurfdüsen und\nstärkere Ventilatoren ein. Im März 2007 wurde eine Befragung der Bevölkerung durchgeführt. Gestützt auf das Umfrageergebnis verzichtete\nder damalige Gemeinderat mit Verfügung vom 7. Juni 2007 auf eine\nweitere Sanierung des Schweinemastbetriebs. A.___, seit dem Jahr\n2004 die neuen Eigentümer des Grundstücks Nr. 0002, erhoben dagegen Rekurs, worauf der damalige Gemeinderat die angefochtene\nVerfügung widerrief und den Betreiber mit Verfügung vom 12. März\n2009 verpflichtete, für die Abluft einen Biowäscher einzubauen. Die\nSanierungsverfügung wurde unangefochten rechtskräftig und entsprechend ausgeführt.\n\nb) Am 13. März 2016 wandten sich A.___ an den Gemeinderat\nY.___. Sie machten geltend, die eingebaute Filteranlage habe die Geruchsbelästigungen anfänglich auf ein akzeptables Mass reduziert.\nZwischenzeitlich sei der Stall aber verkauft und umgebaut worden. In\nder Folge sei es wieder zu massiven Geruchsbelästigungen gekommen. Am 21. September 2016 fand eine Ortsbegehung statt, an der\nman sich auf die Erhöhung der Kamine einigte. Am 22. März 2017 rügten A.___ erneut den Gestank. Am 29. Mai 2017 fand zusammen mit\neinem Vertreter des Amtes für Umwelt und Energie (heute: Amt für\nUmwelt; AFU) nochmals eine Ortsbegehung statt. Mit Beschluss vom\n7. November 2017 wies der Gemeinderat die Geruchsklage ab, verpflichtete den Betreiber aber, die Bio-Luftwäscheranlage vorschriftsgemäss zu warten.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 2/16\nC.\na) Gegen den Beschluss vom 7. November 2017 erhoben A.___\nam 21. November 2017 Rekurs (Verfahren Nr. 17-7050; nachfolgend\nRekurs 1) beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Dabei beantragen sie, dass der Beschluss des Gemeinderates Y.___ dahingehend zu ergänzen sei, dass der Betreiber\ndes Schweinestalls die Prozesse der Schweinehaltung vorschriftsgemäss dokumentiere. Zu protokollieren seien konkret Art und Datum\nder Arbeiten für die Wartung der Luftwäscheranlagen, Art und Abtransporte der Schweine mit Datum und Anzahl der Tiere sowie Produkte\nund Mengen der eingesetzten Futtermittel. Zudem sei anzuordnen,\ndass der Betreiber nur Futtermittel einsetzen dürfe, die Gewähr für\nkeine oder geringste Geruchsimmissionen bieten würden. Weiter\nseien jederzeit alle notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von\nGeruchsimmissionen vorzukehren und einzuhalten. Zur Begründung\nbringen sie namentlich an, dass die Geruchsimmissionen nicht allein\nvon der Wartung der Bio-Luftwäscheranlage abhängen würden, weshalb weitere Auflagen nötig seien.\n\n"}