{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=0a3a6544a72db7ce4f97ceff670e8b3f", "Checksum": "92b853d3324d3e16cfaa369de9e6786c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:24", "Checksum": "fefda76ce3aed70d087310bb9beee31e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958\nRegeste:\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 17-7050, 22-2958\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.03.2024\nEntscheiddatum: 28.02.2024\n\nBUDE 2024 Nr. 018\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25\nAbs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter\nSchweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht.\nUnklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und\ngenügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen.\nDiese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max.\n300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch\nim Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt,\ndarf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt\nund der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die\ndafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht\nentschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig\nsind. 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November 2017 und\n12. April 2022)\n\nRekursgegner 1 B.___,\nvertreten durch lic.iur. Raphael Meyer, Rechtsanwalt,\nLagerstrasse 14, 8600 Dübendorf\n\nRekursgegner 2 A.___,\nvertreten durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt,\nMolkereistrasse 1, 8645 Jona\nRekursgegner 3 C.___,\n\nRekursgegner 4 D.___,\nRekursgegner 5 E.___,\nRekursgegner 6 F.___,\n\nBetreff Geruchsklagen (Schweinemaststall Grundstück-Nr. 0001)\nSachverhalt\n\nA.\na) Das Grundstück Nr. 0001 in Z.___, Grundbuch Y.___, gehört je\nzur Hälfte B.___. Das Grundstück ist mit einem Schweinemaststall\nüberbaut. In einem Umkreis von 68 m bis 120 m befinden sich die\nGrundstücke von A.___ (Grundstück-Nr. 0002), Z.___, von C.___,\nZ.___, von D.___ sowie von F.___. Der Schweinemaststall liegt wie\ndiese Grundstücke nach dem geltenden Zonenplan Z.___ in der\nWohn-Gewerbezone für zweigeschossige Bauten (WG2).\n\nb) Der Stall ist auf rund 300 Schweine ausgelegt, die in vier Kammern gemästet werden. Die Kammern werden je über einen separaten\nAbzug entlüftet. Die Abluft wird durch den im Dachboden befindlichen\n«quadro2»-Bio-Luftwäscher gereinigt und mittels eines hohen Kamins\nnach aussen abgegeben. Biologische Luftwaschsysteme arbeiten\ndurch die Verwendung von Mikroorganismen (Bakterien), die das Ammoniak und den Geruch in der Stallluft zersetzen. Als Biofiltermaterial\nwird hier Wurzelholz verwendet.\n\n"}