{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=5699264399b9cd5603d07f7f8e98a671", "Checksum": "fdb156f0ba52e45442654eb742d02108"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:04", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:04", "Checksum": "ef0b8ac1b0e6986fe57c9bb4236da0d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet.\n\n6.1 Nach Art. 10b Abs. 2 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt USG) enthält der Umweltverträglichkeitsbericht alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den\nRichtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst (a) den\nAusgangszustand, (b) das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall und (c) die voraussichtlich verbleibende Belastung für die Umwelt.\nBei der Beurteilung einzelner Projekte gebietet Art. 8 USG die Prüfung\nder Umweltkonformität unter Einbezug aller Teilvorhaben. Dementsprechend werden nach Art. 8 USG Einwirkungen sowohl einzeln als\nauch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Umfasst\nein Vorhaben (wie hier) mehrere Projektteile, die in Etappen realisiert\nwerden, so ist eine isolierte Beurteilung der einzelnen Teilprojekte zulässig, wenn ihre alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und\ndie Ausführung der weiteren, damit zusammenhängenden Projekte\nnoch ungewiss ist (B. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine\nGrundlagen, Zürich/St.Gallen 2017, N 678 mit Hinweisen).\n\n6.2 Aus dem UVB vom 31. August 2016 kann entnommen werden,\ndass er unter der Prämisse der Realisierung beider Teilprojekte verfasst wurde. Daran ändert der Umstand nichts, dass auf Seite 65 des\nUVB unter Bezugnahme auf die Zeitplanung angeführt wird, diese\ntreffe auch zu, wenn das neue Abbaugebiet S.___ nicht realisiert werden könnte. Eine isolierte Beurteilung der einzelnen Teilprojekte in\nzwei separaten UVB drängt sich deshalb auf, weil die Auswirkungen\nauf die Umwelt anders ausfallen, wenn eines der beiden Teilprojekte\nnicht realisiert werden kann. Zu Recht verweist das AREG in diesem\nZusammenhang auf den Umstand, es sei nicht klar, wie gemeinsame\nAnlageteile dimensioniert und genutzt würden, wenn ein Teilprojekt\nwegfallen sollte. Dies bringe mit sich, dass die Auswirkungen auf die\nUmwelt neu zu untersuchen wären.\n\n6.3 Damit erweist sich auch der UVB als mangelhaft und liefert keine\nhinreichenden Angaben über die Voraussetzungen, die zur Prüfung\ndes Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 13/15\nnötig sind. Auch aus diesem Grund erübrigt sich somit eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens.\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass sich die Vorinstanz bei der Aufhebung der beiden Abbaupläne zwar zu Unrecht auf Art. 4 Bst. b VKoG\nberufen hat. Im Resultat ist die Aufhebung der beiden Abbaupläne aufgrund fehlender besonderer Vorschriften zum Abbauplan S.___ und\nunvollständigem UVB aber gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis kann\nsomit grundsätzlich offenbleiben, ob ausserdem verfahrensrechtliche\nMängel vorliegen. Sollte die Rekurrentin sich jedoch dazu entschliessen, die Gesuchsunterlagen zu vervollständigen, so ist darauf zu achten, dass die Bevölkerung bereits im Rahmen des, gestützt auf Art. 4\nAbs. 1 RPG geforderten, Mitwirkungsverfahrens hinreichend einbezogen wird. Eine solche Mitwirkung hat vor dem am 27. September 2016\nerfolgten Erlass der beiden Kiesabbaupläne nicht stattgefunden, weil\ndie Bevölkerung erst auf Donnerstag, 27. Oktober 2016, zu einem Informationsabend eingeladen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen die\nbeiden Kiesabbaupläne jedoch bereits seit drei Tagen zur Einsprache\nöffentlich auf.\n\n8.\n8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die\namtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.\n\n8.2 Der am 2. August 2017 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n9.\nDie Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n9.2 Weil die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nIhr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 14/15\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der A.___ AG wird abgewiesen.\n\n2.\na) Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.\n\n"}