{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=5699264399b9cd5603d07f7f8e98a671", "Checksum": "fdb156f0ba52e45442654eb742d02108"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:04", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:04", "Checksum": "ef0b8ac1b0e6986fe57c9bb4236da0d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet.\n\n4.2 Auch wenn mit der Verfahrenskoordination eine speditive Abwicklung des Verfahrens angestrebt wird, gibt Art. 4 VKoG (Bestimmung heute in Art. 133 Abs. 1 PBG übernommen) keine verbindliche\nReihenfolge für den im koordinierten Verfahren durchzuführenden Ablauf vor (BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.4.2). So ist\nes beispielsweise möglich, die in Art. 4 Bst. e VKoG vorgesehene Weiterleitung der Gesuchsunterlagen an die federführende Stelle des\nStaates schon vor der in Art. 4 Bst. d VKoG erwähnten öffentlichen\nAuflage vorzunehmen (siehe Handbuch Verfahrenskoordinationsgesetz vom 18. Januar 1999). Die Abweisung des Gesuchs wegen einer\noffensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach Art. 4 Bst. b VKoG\nhat deshalb nicht zwingend unmittelbar nach Gesuchseingang zu erfolgen wie dies von der Rekurrentin geltend gemacht wird.\n\n4.3 Üblicherweise sind die Gesuchsunterlagen bei einer Verfahrenskoordination nach dem Eingang auf Vollständigkeit zu prüfen.\nWeil zwischen dem Gesuch vom 22. September 2016 und dem am\n27. September 2016 erfolgten Erlass der beiden Abbaupläne nicht einmal eine Woche lag, ist es zumindest fraglich, ob eine solche Prüfung\ndurch die Vorinstanz erfolgte. Trotzdem hat die Vorinstanz die beiden\nAbbaupläne erlassen. Entsprechend ist sie zu jenem Zeitpunkt davon\nausgegangen, dass die Abbaupläne nicht zu beanstanden sind. Die\ngleiche Einschätzung ergibt sich aus dem Begleitschreiben der\nVorinstanz vom 28. März 2017 an das AREG. Die Vorinstanz stellt darin die Abweisung aller Einsprachen in Aussicht. Somit ging die\nVorinstanz in diesem Zeitpunkt noch immer von der Rechtmässigkeit\nund Bewilligungsfähigkeit der beiden Abbaupläne aus. Eine Abweisung gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist jedoch nur möglich, wenn die\nmangelnde Bewilligungsfähigkeit \"offensichtlich\", d.h. ohne weiteres\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 10/15\nerkennbar, ist. Wenn nun aber die Vorinstanz zunächst die Pläne erlässt und auch im Einspracheverfahren noch von deren Rechtsmässigkeit ausgeht, kann keine Rede davon sein, die Abbaupläne seien\noffensichtlich nicht bewilligungsfähig. Die im angefochtenen Beschluss\nangeführte Abbauzeit von 140 Jahren und die damit einhergehende\nunmögliche umfassende Interessenabwägung wirkt vor diesem Grund\nvorgeschoben. Die Abbauzeit war bereits mit Empfang des Gesuchs\nbekannt.\n\n4.4 Die Rüge, wonach die Aufhebung der beiden Abbaupläne nicht\nwegen offensichtlich fehlender Bewilligungsfähigkeit des Abbauvorhabens hätten aufgehoben werden dürfen, ist somit begründet. Weil der\nangefochtene Beschluss keine weitere Begründung enthält, wäre eigentlich die von der Rekurrentin beantragte Rückweisung an die\nVorinstanz angezeigt, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auch\ndie privatrechtlichen Einsprachen zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben wurden.\n\n4.5 Nach Art. 86 Abs. 1 BauG sind privatrechtliche Einsprachen gegen die Erstellung von Bauten und Anlagen, soweit der Tatbestand\neiner übermässigen Einwirkung gemäss Art. 684 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) streitig ist, im öffentlichrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Gleichzeitig mit dem Entscheid\nüber die Baubewilligung ist in einer gesonderten Verfügung über die\nprivatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB zu entscheiden\n(Art. 86 Abs. 2 BauG). Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Immissionsschutz bestehen an sich selbständig nebeneinander und wären grundsätzlich in getrennten Verfahren geltend zu machen. Nach\nst.gallischem Baurecht sind jedoch beide Belange im Baubewilligungsverfahren vereinigt. Verlangt wird insbesondere, dass die Baubewilligungsbehörde über beide Ansprüche gleichzeitig entscheidet. Unterbleibt der Entscheid über die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684\nZGB bei der Beurteilung des Baugesuchs, liegt eine unvollständige\nVerfügung vor, so dass die Streitsache im Fall einer Anfechtung in der\nRegel zur neuen Entscheidung zurückzuweisen ist (Baudepartement\nSG, Juristische Mitteilungen 2005/I/5; 2002/I/1; 2000/II/18;\nBDE Nr. 77/ 2010 vom 23. Dezember 2010 Erw. 2).\n\n"}