{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=5699264399b9cd5603d07f7f8e98a671", "Checksum": "fdb156f0ba52e45442654eb742d02108"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:04", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). 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Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 6/15\ngerichtes festgehalten worden, dass ein auf wenigstens 50 Jahre ausgelegter Kiesabbau nicht bedeute, dass der Abbau auch in diesem\nZeithorizont zu erfolgen habe. Die aus dem Urteil des Bundesgerichtes\n1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 hervorgehende Haltung stütze die\naus dem Kanton Aargau stammende Praxis des nicht befristeten Sondernutzungsplans in Verbindung mit, aufgrund bestimmter Voraussetzungen, freizugebender Abbauetappen vollumfänglich. Auch die Rekurrentin betreibe diverse Abbaustellen, bei denen der Abbauplan\nselbst nicht befristet sei, dafür aber die einzelnen Etappen vom AFU\njeweils freigegeben würden.\n\nD.\na) Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 27. April 2018 auf\neine Vernehmlassung.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragen die Rekursgegner 5 sowie die Rekursgegnerin 8 den Rekurs abzuweisen. Zur\nBegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz\nhabe auf ihren früheren Entscheid zurückkommen dürfen. Soweit der\nVorinstanz ein Ermessen bei der Feststellung und Abwägung der Interessen zukomme, sei dieses zu respektieren. Klar sei zudem, dass\ndie Rekurrentin aus dem fragwürdigen Vorgehen des Kantons nichts\nzu ihren Gunsten ableiten könne. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung\nim Unrecht bestehe nicht.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 beantragt das AREG\ndie Abweisung des Rekurses. Das AREG führt unter Einbezug des\nAFU, des Tiefbauamtes und des Kantonsforstamtes im Rahmen einer\nkoordinierten Vernehmlassung aus, der künftige Kiesabbaustandort\nS.___ sei mit der Richtplan-Anpassung 13 als Zwischenergebnis in die\nRichtplanung aufgenommen worden. Basierend auf dem vorliegenden\nGesuch sei der Abbaustandort mit der Richtplan-Anpassung 17 (von\nder Regierung erlassen am 23. Januar 2018) von der Abstimmungskategorie \"Zwischenergebnis\" auf \"Festsetzung\" geändert worden. Die\nPolitische Gemeinde Z.___ sei aktuell an einer Ortsplanungsrevision.\nIn der kommunalen Richtplanung werde einerseits die Rekultivierung\ndes bestehenden Abbaustandorts T.___ thematisiert, andererseits\nwürden die vier geplanten Abbaustandorte in der Gemeinde von der\nkantonalen Richtplanung übernommen. Das Vorhaben der Rekurrentin umfasse einen herkömmlichen Kiesabbau und keinen Hart- oder\nSandsteinabbau. Dies bedinge nicht zwingend, dass die Grube während der gesamten Abbaudauer offenbleiben müsse. Ein Vergleich zur\nAbbaudauer des Steinbruchs Starkenbach könne deshalb nicht gezogen werden, weil dort Hartgestein abgebaut werde. Es sei korrekt,\ndass nach aktueller Praxis nicht das Planungsinstrument befristet,\nsondern mit der Abbaubewilligung eine zeitliche Begrenzung festgelegt werde. Der Sondernutzungsplan müsse jedoch zwingend festlegen, in welchem Zeitraum welche Etappe ausgebeutet und wieder verfüllt werden müsse. Hinsichtlich der Teilung des Verfahrens sei aus\nkantonaler Sicht eine Änderung der Rekultivierung denkbar. Aufgrund\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 7/15\nder regen Bautätigkeit sei der Bedarf an der Deponierung von sauberem Material markant gestiegen. Daher sei das Einbringen von mehr\nMaterial an einem bestehenden Standort zweckmässig. Vor dem Hintergrund der geplanten Erweiterung stelle sich jedoch die Frage, ob\ndie geplante Rekultivierung umsetzbar und zweckmässig sei, weil die\nRekurrentin beabsichtige, die heutigen Installationsflächen bzw. die\nAnlagen weiter zu nutzen. Eine Abstimmung der Projekte sei daher\nzwingend erforderlich. Eine isolierte Prüfung der Rekultivierung und\ndes künftigen Abbaus sei daher nicht möglich. Zudem seien die Unterlagen gemäss gängiger Praxis zu vervollständigen. Hierzu würden\nauch die besonderen Vorschriften für den Abbauplan S.___ zählen.\n\nd) Den Verfahrensbeteiligten wurde mit Schreiben vom 5. September 2018 Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des AREG\nStellung zu nehmen. Hiervon machte nur die Rekurrentin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 und einer anschliessenden Ergänzung vom 24. Oktober 2018 Gebrauch.\n\ne) In der Folge wurden das AREG und die Vorinstanz eingeladen,\nzu den beiden Eingaben der Rekurrentin eine Stellungnahme einzureichen. Hiervon machte nur das AREG am 24. Januar 2019 innert\nerstreckter Frist Gebrauch.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n"}