{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=5699264399b9cd5603d07f7f8e98a671", "Checksum": "fdb156f0ba52e45442654eb742d02108"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:04", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:04", "Checksum": "ef0b8ac1b0e6986fe57c9bb4236da0d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, vertreten durch lic.iur.\nJürg Bereuter, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 19. Juli\n2017 Rekurs beim Baudepartement. Innert mehrfach erstreckter Frist\nwerden mit Rekursergänzung vom 16. April 2018 folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Entscheid der Gemeinde Z.___ vom 5. Juli 2017 (Protokoll Nr. 14 vom 4. Juli 2017) betreffend Kiesabbaupläne\nS.___ / Zweite Änderung Kiesabbauplan T.___ vom\n12. April 1987 – Aufhebung Erlasse sei aufzuheben.\n\n2. Die Angelegenheit sei zur Fortsetzung der beiden Abbauplanverfahren S.___ und Zweite Änderung Abbauplan\nT.___ an die Gemeinde Z.___ zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aufgehobenen Abbaupläne materiell nicht überprüft, jedenfalls nicht über\ndas Thema der Abbaudauer des Abbauplans S.___ hinaus. Auch die\nEinsprachen seien inhaltlich nicht beurteilt worden. Es stelle sich somit\ndie Frage, ob die Vorinstanz berechtigt gewesen sei, die eigenen Erlasse vom 27. September 2016 gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG wegen\noffensichtlicher Nichtbewilligungsfähigkeit aufzuheben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 5/15\nIm Zeitpunkt des Beschlusses sei das koordinierte Verfahren bereits\nweit fortgeschritten gewesen. So sei die öffentliche Auflage am 22. November 2016 abgeschlossen worden (Art. 4 Bst. d VKoG). Irgendwann\nseien die Gesuche dann bei den zuständigen kantonalen Stellen gelandet (Art. 4 Bst. e VKoG). Angesichts des weit fortgeschrittenen,\naber materiell noch keineswegs abgeschlossenen Verfahrens sei ein\nZurückkommen der Vorinstanz auf Art. 4 Bst. b VKoG unzulässig, weil\nklare Fälle von der Gemeinde in deren Zuständigkeitsbereich unmittelbar oder wenigstens rasch nach dem Gesuchseingang abgewiesen\nwerden müssten. Ausserdem fehle es an der Offensichtlichkeit im Sinn\nvon Art. 4 Bst. b VKoG. Erst nach Vorliegen der Einsprachen und der\nStellungnahme des AREG habe die Vorinstanz ihre Meinung geändert. Aus dem kantonalen Richtplan und dem kantonalen Abbaukonzept ergebe sich, dass dem darin festgesetzten Vorhaben, wie T.___\nund S.___, im nachfolgenden kombinierten Abbauplan- und Baubewilligungsverfahren nicht mehr wegen offensichtlicher Nichtbewilligungsfähigkeit eine Absage erteilt werden dürfe.\n\nAusserdem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil erheblich belastende Verfügungen erst zulässig seien, wenn den Betroffenen vorgängig Gelegenheit zu einer Stellungnahme gewährt\nwürde.\n\nBeachtlich sei ferner, dass keine exklusive Zuständigkeit der Vorinstanz vorliege. Für die Änderung eines gültigen Abbauplans und den\nErlass eines neuen Abbauplans im Sinn von Art. 28quater BauG sei die\nGenehmigung durch den Kanton erforderlich.\n\nWeiter erfülle die 2. Änderung des Abbauplans T.___ die Voraussetzungen von Art. 4 Bst. b VKoG in keiner Weise, weil es sich nur um\ndie Änderung eines bestehenden Abbauplans handle. Die mittels eigenständigem Gesuch eingereichte Abänderung am Abbauplan T.___\nkönne ohne weiteres auf der Grundlage der eingereichten Dokumente\nbeurteilt und entschieden werden. So werde im UVB bestätigt, dass\ndie Zeitplanung auch dann zutreffen werde, falls das Abbaugebiet\nS.___ nicht realisiert werden könnte.\n\nDie Regierung des Kantons St.Gallen habe mit der Aufnahme von\nS.___ in den kantonalen Richtplan zum Ausdruck gebracht, dass einem Abbau keine grundlegenden Hemmnisse entgegenstehen würden. So halte das AREG in der Dokumentation \"Abbaustandorte\" zur\nRichtplan-Änderung bezüglich S.___ unmissverständlich fest, dass die\noffenen Fragen gelöst seien. Dementsprechend seien im Rahmen des\nStandortdatenblatts lediglich Punkte vorgegeben worden, die im Ab-\nbauplan-/Baubewilligungsverfahren zu regeln seien. Daran zeige sich,\ndass die Versorgung des Kantons mit Steinen und Erde aus eigenen\nVorkommen einen sehr hohen Stellenwert habe. Der für die Bauzonendimensionierung vorgesehene Planungshorizont von 15 Jahren\nsei für den Abbauplan nicht massgeblich. So sei seitens des Bundes-\n\n"}