{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=5699264399b9cd5603d07f7f8e98a671", "Checksum": "fdb156f0ba52e45442654eb742d02108"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:04", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). 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Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet.\n\nNach einer Einspracheverhandlung vom 27. Januar 2017 leitete der\nGemeinderat Z.___ die Gesuchsunterlagen an das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) weiter. Am 3. März 2017 nahm\ndie A.___ AG zu den Einsprachen Stellung und beantragte darin sinngemäss deren Abweisung.\n\nMit Schreiben vom 7. März 2017 teilte das AREG dem Gemeinderat\nZ.___ mit, dass die beiden Projekte als eigenständige Vorhaben behandelt würden. Eine Vollständigkeitsprüfung des Abbauplans sei bisher nicht erfolgt. Aufgefallen sei, dass unter anderem die besonderen\nVorschriften zum neuen Abbauplan S.___ fehlten. Für eine Stellungnahme nach Art. 21 der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011; abgekürzt UVPV) werde die\nStellungnahme der A.___ zu den Einsprachen benötigt. Ferner wurde\nder Gemeinderat Z.___ darauf hingewiesen, dass das Amt für Umwelt\n(AFU) für die Beurteilung der Einsprachen zuständig sei, welche sich\ngegen Lärm, Staub und Erschütterungen richteten. Über die weiteren\nEinsprachepunkte habe der Gemeinderat zu entscheiden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 3/15\nDie Stellungnahme der A.___ AG zu den Einsprachen wurde dem\nAREG am 28. März 2017 überlassen. Im Begleitschreiben wurde erwähnt, der Gemeinderat Z.___ sehe vor, alle Einsprachen vollumfänglich abzuweisen.\n\nAm 4. Mai 2017 fand eine Besprechung statt, an der Vertreter der Gemeinde Z.___ und Mitarbeiter der verschiedenen kantonalen Fachstellen teilnahmen. Hierbei wurde unter anderem festgestellt, dass beim\nKiesabbauplan S.___ noch keine Vorprüfung durch das AREG stattgefunden habe, die Unterlagen für eine Beurteilung der Einsprachen\nbezüglich des Lärms unvollständig seien, für beide Projekte ein UVB\nbenötigt werde und die besonderen Vorschriften zum neuen Abbauplan S.___ fehlen würden. Es wurde vereinbart, dass die Erlasse zum\nKiesabbauplan S.___ und zur 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___\naufgehoben werden, eine Vorprüfung der eingereichten Unterlagen\ndurch das AREG erfolge, der Bericht aus den Abklärungen der D.___\nAG nach dessen Erhalt dem AREG zugestellt werde, das AREG die\npolitischen Interessen abkläre und die 2. Auflage vor der Inkraftsetzung des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG)\nam 1. Oktober 2017 erfolge.\n\nd) Am 4. Juli 2017 fasste der Gemeinderat Degersheim folgenden\nBeschluss:\n\n1. Die zweite Änderung Kiesabbauplan T.___ vom 12. April\n1987 wird aufgehoben.\n\n2. Der Kiesabbauplan S.___ wird aufgehoben.\n\n3. Die folgenden öffentlich-rechtlichen Einsprachen werden\ngutgeheissen:\na. D.___;\nb. B.___ AG;\nc. C.___ AG;\nd. E.___ und F.___;\ne. J.___ und K.___;\nf. L.___;\ng. M.___;\nh. G.___ und H.___;\ni. N.___ und O.___;\nj. P.___ und Q.___.\n\n4. Die folgenden privatrechtlichen Immissionseinsprachen\nnach Art. 684 ZGB werden zufolge Gegenstandslosigkeit\nabgeschrieben:\na. D.___;\nb. B.___ AG;\nc. B.___ und C.___;\nd. E.___ und F.___;\ne. J.___ und K.___;\nf. L.___;\ng. M.___;\nh. G.___ und H.___;\ni. N.___ und O.___;\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 4/15\nj. P.___ und Q.___.\n\n5. Die folgenden privatrechtlichen Einsprachen werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben:\na. D.___;\nb. B.___ und C.___;\nc. E.___ und F.___.\n\n6. Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'500.–.\n\nZur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, die Gemeinde\nweise das Gesuch nach Art. 4 Bst. f (recte Bst. b) des Gesetzes über\ndie Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2; abgekürzt\nVKoG, Fassung gültig bis 30. September 2017) im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden könne. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben. Eine weitere Koordination mit kantonalen Fachstellen sei damit\nnicht erforderlich. Wegen der im Abbauprojekt S.___ vorgesehenen\nAbbauzeit von mehr als 140 Jahren würden sich die Interessen der\nVersorgungssicherheit gegenüber den Interessen der Siedlungs- und\nVerkehrsplanung nicht abschätzen lassen, was eine umfassende Interessenabwägung verunmögliche. Weil zwischen den beiden Abbauprojekten gegenseitige Abhängigkeiten bestünden, müsse auch das\nAbbauprojekt zur 2. Änderung des Kiesabbauplans S.___ aufgehoben\nwerden.\n\n"}