{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-4552_2020-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=5699264399b9cd5603d07f7f8e98a671", "Checksum": "fdb156f0ba52e45442654eb742d02108"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:04", "Num": ["17-4552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:04", "Checksum": "ef0b8ac1b0e6986fe57c9bb4236da0d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.04.2020 17-4552\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 17-4552\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 26.05.2020\nEntscheiddatum: 28.04.2020\n\nBDE 2020 Nr. 25\nArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art.\n10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird\ndas rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor\ndiesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller\nvor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht\nentsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4\nBst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit\noffensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im\nspäteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann\nderen Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden\nBewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die\nVorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er\ndeshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich\ngezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6).\nAuf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet.\n\nBDE 2020 Nr. 25 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n17-4552\n\nEntscheid Nr. 25/2020 vom 28. April 2020\n\nRekurrentin A. ___ AG\nvertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, Vadianstrasse 44, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 4. Juli 2017)\n\nRekursgegner 1 B.___ und C.___\nRekursgegner 2 D.___\nRekursgegnerin 3 B. ___ AG\nRekursgegner 4 E.___ und F.\nRekursgegner 5 G.___ und H.___\nRekursgegner 6 J.___ und K.___\nRekursgegner 7 L.___\nRekursgegnerin 8 M.___\nRekursgegner 9 N.___ und O.___\nRekursgegner 10 P.___ und Q.___\nRekursgegnerin 11 C.___ AG\n\nBetreff Kiesabbauplan S.___ / 2. Änderung Kiesabbauplan T.___\nSachverhalt\n\nA.\nDie A.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, im Gebiet W.___ nordöstlich von Z.___ nahe der Kantonsgrenze in Richtung V.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem\nZonenplan der Gemeinde Z.___ vom 3. Februar 1995 in der Landwirtschaftszone. Im westlichen Bereich ist es bewaldet. Der nördliche Teil\nbefindet sich innerhalb des Kiesabbauplans T.___ (Änderung des\nPlans genehmigt vom Baudepartement am 30. September 2002). Auf\ndem Grundstück und den umliegenden Grundstücken im Plangebiet\nwird seit dem Jahr 1981 Kies abgebaut und ein Betonwerk geführt.\n\nAuszug aus dem Geoportal\n\nAusschnitt aus der Landeskarte\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 2/15\nB.\na) Am 22. September 2016 stellte die A.___ AG beim Gemeinderat\nZ.___ zwei separate Gesuche um Erlass des Kiesabbauplans S.___\nund um Erlass der 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___. In Nachachtung von Art. 28quinquies des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8,\n134; abgekürzt BauG) wurde gleichzeitig um eine Baubewilligung ersucht. Mit den Gesuchen wurden diverse Unterlagen eingereicht. Unter anderem war darin ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom\n31. August 2016 enthalten. Gemäss Angaben im Kurzbeschrieb der\nbeiden Baugesuchsformulare soll in den Gebieten S.___ (südlich des\nbestehenden Kiesabbaugebiets T.___) Nagelfluhkies abgebaut werden und die Grube anschliessend mit Abraum, Kieswaschschlamm\nund sauberem Aushub wieder aufgefüllt werden. Weiter soll der\nrechtsgültige Rekultivierungsplan beim Kiesabbauplan T.___ durch\nein neues Gestaltungsprojekt mit Vollauffüllung gemäss früherem Terrainverlauf ersetzt werden.\n\nb) Am 27. September 2016 erliess der Gemeinderat Z.___ den Kiesabbauplan S.___ und die 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___.\n\nc) Die öffentliche Auflage erfolgte vom 24. Oktober bis 22. November 2016. An einer Informationsveranstaltung wurde das Abbauprojekt\nunter der Federführung der A.___ AG präsentiert. Während der Auflagefrist erhoben die B.___ AG, E.___und F.___, J.___ und K.___,\nL.___, M.___, G.___ und H.___, N.___ und O.___, P.___, Q.___ und\nD.___, alle Z.___, sowie die C.___ AG Einsprache gegen den Kiesabbauplan S.___. Gegen die 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ erhoben B.___ und C.___ sowie D.___ Einsprache.\n\n"}