{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n5.3 Im Weiteren wenden die Rekurrenten ein, die geplante, spitzwinklige Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage in die N.___strasse genüge\nden Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht.\n\nEine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt und den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Das TBA führt in Bezug auf die geplante Grundstückszufahrt im Amtsbericht vom 19. Februar 2021 aus, die nötigen Sichtweiten auf die N.___strasse und die M.___strasse seien von dieser\naus nicht eingehalten, da es sich um eine schleifend angelegte Zufahrt\nhandle. Eine solche sei an sich schon aus grundsätzlichen Sicherheitsaspekten zu vermeiden, in einem Verkehrsknoten zweier öffentlicher Strassen sei sie aber überhaupt nicht verantwortbar. Die geplante\nTiefgarageneinfahrt ist damit nicht verkehrssicher ausgestaltet und\nkann daher nicht als hinreichende Erschliessung betrachtet werden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 16/20\nDas Bauvorhaben wäre also auch mangels einer hinreichend verkehrssicheren Zufahrt zu den Baugrundstücken nicht bewilligungsfähig.\n\n5.4 Die Rekurrenten rügen weiter, die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands – sowohl zur M.___strasse als\nauch zur N.___strasse – sei zu Unrecht erteilt worden.\n\n5.4.1 Gemäss Art. 108 Abs. 2 StrG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Strassenabstandsvorschriften bewilligen, wenn weder\nVerkehrssicherheit noch Strasse beeinträchtigt werden (Bst. a),\nSchutzobjekte nach Art. 115 PBG zu erhalten sind (Bst. b) oder reduzierte Abstände für Lärmschutzanlagen der Einhaltung der Lärmschutzgesetzgebung dienen (Bst. c). Ausnahmen nach Strassenrecht\nsind nur zurückhaltend und einzig bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zu gewähren, auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht zwingend\nnach einem Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 Bst. a BauG verlangt\n(GVP 2006 Nr. 35 S. 155; D. GMÜR, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1988, Art. 108 N 3) und strassenrechtliche Ausnahmebewilligungen nicht nur bei Vorliegen einer eigentlichen Ausnahmesituation erteilt werden dürfen (VerwGE B 2013/50 und 51 vom 8. Juli 2014\nErw. 3.3.2; BDE Nr. 5/2021 vom 20. Januar 2021 Erw. 7.1).\n\n5.4.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass die geplanten Neubauten\nden Strassenabstand sowohl zur M.___strasse als auch zur\nN.___strasse (teilweise massiv) unterschreiten. Die DMP führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 zum Amtsbericht diesbezüglich aus, die von der Vorinstanz bewilligte Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der M.___strasse sei aus\ndenkmalpflegerischer Sicht erforderlich. Demgegenüber werde die\nUnterschreitung des Strassenabstands zur N.___strasse zwar ortsbaulich als passend empfunden, diese Abstandsunterschreitung sei\naber nicht mit Gründen des Ortsbildschutzes rechtfertigbar. Unter diesen Umständen ist mit den Rekurrenten davon auszugehen, dass zumindest die ausnahmsweise Unterschreitung des Strassenabstands\nentlang der N.___strasse durch das Haus Süd nicht zu Recht bewilligt\nwurde.\n\n5.5 Die Rekurrenten beanstanden sodann, dass der Niveaupunkt\nbeim Haus Nord falsch ermittelt worden sei. Der fragliche Niveaupunkt\nkönne – unter Berücksichtigung des Geländeverlaufs in der Umgebung und der bestehenden Aufschüttung zur Garage und zum heutigen Sitzplatz hin – nicht stimmen. Den Rekurrenten ist zuzustimmen,\ndass die Ermittlung des Niveaupunkts aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar ist. Der eingezeichnete Verlauf des gewachsenen Terrains scheint um einiges tiefer zu liegen als der angegebene Niveaupunkt des Hauses Nord. Es ist jedoch auch anzumerken, dass es in der Kernzone keine Vorgaben betreffend Gebäudehöhe oder Geschosszahl gibt. Vielmehr sind die zulässigen Gebäude-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 17/20\ndimensionen im Einzelfall aufgrund der Einfügung in die charakteristische bauliche Umgebung festzulegen. Entsprechend spielt auch der\nNiveaupunkt als Ausgangspunkt zur Bestimmung der Gebäudehöhe\nund der Geschossart im vorliegenden Fall für sich allein keine wesentliche Rolle. Mangels Entscheidrelevanz durfte die Vorinstanz deshalb\nauf weitere Abklärungen und Beweisabnahmen in Bezug auf den Niveaupunkt verzichten.\n\n"}