{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n5.1.2 Vorliegend müsste also zwischen dem Haus Nord und dem\nHaus Süd grundsätzlich ein Gebäudeabstand von 8 m eingehalten\nwerden (Art. 57 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 BauR).\nZwischen der südwestlichen Fassade des Hauses Nord und der nordöstlichen Fassade des Hauses Süd wird jedoch bloss ein Gebäudeabstand von 6 m eingehalten. Selbst zwischen der nordöstlichen Ecke\ndes Hauses Süd und der südwestlichen Fassade des Hauses Nord\nbesteht lediglich ein Gebäudeabstand von etwa 7 m.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 14/20\nBereich der Abstandsunterschreitung (1. OG)\n\nDamit diese Unterschreitung nach Art. 24 BauR zulässig wäre, müsste\nes sich bei den beiden Häusern Nord und Süd um betrieblich oder\nfunktionell zusammengehörende Bauten handeln. Die beiden Mehrfamilienhäuser sind zwar unterirdisch über die gemeinsame Tiefgarage\nmiteinander verbunden, weisen aber ansonsten keine Zusammengehörigkeit auf. Es sind keine betrieblichen oder funktionalen Gründe ersichtlich – und solche werden von der Vorinstanz und den Rekursgegnern auch nicht vorgebracht –, weshalb die beiden Gebäude näher\naneinandergebaut werden müssten. Allein der Umstand, dass die\nMehrfamilienhäuser über eine gemeinsame Tiefgarage verfügen, vermag die Unterschreitung des Gebäudeabstands jedenfalls nicht zu\nrechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich im Bereich der Abstandsunterschreitung im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss des Hauses Süd jeweils die Koch-, Ess- und Wohnbereiche befinden. Ein Teil\nder Fenster in den Koch-, Ess- und Wohnbereichen dieser beiden Geschosse sind nach Osten gerichtet und befinden sich folglich im Bereich der gerügten Abstandsunterschreitung. Im zweiten Obergeschoss des Hauses Süd ist das einzige Fenster des Zimmers 2 nach\nOsten gerichtet und befindet sich damit ebenfalls im Bereich der Abstandsunterschreitung. Die Voraussetzung, wonach keine der nach\nArt. 34 Bst. c BauR erforderlichen Fenster für die Belichtung von Aufenthaltsräumen von einem reduzierten Gebäudeabstand betroffen\nsein dürfen, ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Die Unterschreitung des\nGebäudeabstands von 8 m ist damit nicht zulässig und hätte ebenfalls\ndie Aufhebung der Baubewilligung zur Folge gehabt.\n\n5.2 Die Rekurrenten machen zudem geltend, die geplanten Neubauten würden sich nicht gut in die charakteristische Umgebung einordnen. Mit Eingabe vom 12. März 2021 rügen sie, es fehle das erforderliche Material- und Farbkonzept, weshalb die Frage der Einordnung\nderzeit noch gar nicht beurteilbar sei.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 15/20\nNach ständiger Rechtsprechung ist in Gebieten mit erhöhten ästhetischen Anforderungen das Baugesuch stets einschliesslich der konkreten Fassaden- und Dachgestaltung sowie Material- und Farbwahl zu\nbeurteilen, weil andernfalls die Einfügung der Baute bzw. die allfällige\nBeeinträchtigung eines Schutzgegenstands noch nicht abschliessend\nbeurteilt werden kann (GVP 2010 Nr. 132; VerwGE B 2011/122 vom\n1. Mai 2012 Erw. 2.3; BDE Nr. 32/2019 vom 5. Juni 2019 Erw. 5; BDE\nNr. 20/2020 vom 20. März 2020 Erw. 2.5.1 ff.; BDE Nr. 33/2020 vom\n5. Mai 2020 Erw. 3.1). Diesen Anforderungen kamen die Rekursgegner vorliegend nicht nach; das Baugesuch wurde ohne Material- und\nFarbkonzept eingereicht. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Baubewilligung der östlich unmittelbar angrenzende Neubau des Hauses\n\"Zur N.___\" im Gang war, ändert nichts an der Tatsache, dass für die\nBaugrundstücke erhöhte ästhetische Anforderungen bestehen. Obwohl das Baugrundstück im Ortsbildschutzgebiet liegt und das Architektenkollegium noch ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass\nein angepasstes Material- und Farbkonzept als Teil der Baueingabe\nzu erbringen sei, sah die Vorinstanz von einer gleichzeitigen Prüfung\ndes gesamten Bauvorhabens ab bzw. war ihr mangels Vollständigkeit\nder Baugesuchsunterlagen eine gleichzeitige Prüfung erst gar nicht\nmöglich. Die Vorinstanz war sich jedoch der Notwendigkeit eines umfassenden Material- und Farbkonzepts bewusst und ordnete deshalb\nin Ziff. 4 der Auflagen zur Baubewilligung vom 6. Juni 2017 die Nachreichung eines solchen noch vor Baubeginn an. Damit verwies sie die\nPrüfung der Fassaden- und Dachgestaltung sowie der Material- und\nFarbwahl in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren, was in Gebieten mit erhöhten ästhetischen Anforderungen nach dem oben Gesagten gerade unzulässig ist. Somit ergibt sich, dass der Rekurs auch infolge unvollständiger Gesuchsunterlagen bzw. daraus resultierender\nunkoordinierter Beurteilung des Baugesuchs gutzuheissen und die\nBaubewilligung aufzuheben gewesen wäre.\n\n"}