{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n4.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Beschluss selbst zum Ergebnis, dass die Erschliessung über die bestehende N.___strasse,\neine Gemeindestrasse 3. Klasse, für die geplanten Neubauten auf den\nGrundstücken Nrn. 001 und 002 unzureichend sei. Aus diesem Grund\nwurde die Baubewilligung mit der Auflage verbunden, dass mit den\nBau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der Teilstrassenplan für die Umklassierung der N.___strasse in eine Gemeindestrasse 2. Klasse und der damit verbundene Ausbau der\nN.___strasse in Rechtskraft erwachsen seien. Die Vorinstanz war sich\nsomit bewusst, dass zwischen dem Bauvorhaben und dem nachfolgend ausgearbeiteten – und inzwischen in den Rekursverfahren\nNrn. 20-3788 und 20-3795 zu beurteilenden – Teilstrassenplan\nN.___strasse eine Abhängigkeit besteht, womit sie auch die Pflicht zur\nKoordination der beiden Anliegen (Baubewilligungs- und Teilstrassenplanverfahren) hätte erkennen müssen. Um dieser Koordinationspflicht nachzukommen, genügte es jedoch nicht, die vorliegend umstrittene Baubewilligung vorab zu erteilen und nur mit der Auflage zu\nverknüpfen, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen\nwerden dürfe, wenn der für die Erschliessung notwendige Teilstrassenplan für den Ausbau der N.___strasse in Rechtskraft erwachsen\nsei. Es macht nicht nur wenig Sinn, zuerst die Platzierung von Neubauten auf einem Grundstück zu bewilligen und dabei gleichzeitig\nauch noch Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Abstands\nvon den bestehenden, ungenügend ausgebauten Erschliessungsstrassen zu gewähren. Durch ein solches Vorgehen wird der künftige\nStrassenausbau geradezu negativ präjudiziert. Die Vorinstanz verkannte somit, dass es sich bei der hinreichenden Erschliessung nicht\num ein untergeordnetes Bauhindernis handelt, welches mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung,\ndie für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Mit der zeitlich vorgelagerten Erteilung der\nBaubewilligung präjudizierte die Vorinstanz den nachfolgenden Teilstrassenplan, welcher eigentlich Voraussetzung für die zu bewilligenden Bauprojekte hätte sein müssen. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell\nbehandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht\nverstossen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 13/20\n4.3 Allein schon aufgrund dieser ungenügenden Koordination zwischen der angefochtenen Baubewilligung und dem Teilstrassenplan\nist die Baubewilligung aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen. Dabei ist unter Verweis auf den ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden BDE Nr. 28/2021 anzumerken, dass selbst bei einer Koordination\ndes vorliegend streitgegenständlichen Bauvorhabens mit dem in den\nRekursverfahren Nrn. 20-3788 und 20-3795 streitgegenständlichen\nTeilstrassenplan die erforderliche hinreichende Erschliessung des\nQuartiers N.___ nicht gegeben wäre, weil sowohl der vorgesehene\nWendeplatz am Ende der N.___strasse als auch der geplante\nEinmündungsbereich der N.___strasse in die M.___strasse\nungenügend dimensioniert sind.\n\n5.\nBei diesem Ergebnis erübrigten sich eigentlich weitere Ausführungen\nzum geplanten Bauvorhaben. Aus verfahrensökonomischen Gründen\nscheint es jedoch angezeigt, auf die wesentlichsten zusätzlichen\nMängel des Bauvorhabens im Folgenden noch kurz einzugehen.\n\n5.1 Die Rekurrenten rügen eine unzulässige Unterschreitung des\nGebäudeabstands zwischen den geplanten Mehrfamilienhäusern, wogegen die Rekursgegner der Ansicht sind, in der Kernzone gebe es\ngar keinen Gebäudeabstand.\n\n5.1.1 Art. 12 Abs. 2 BauR sieht für Bauten in der Kernzone einen allseitigen Grenzabstand von 4 m vor. Der Gebäudeabstand ist nach\nArt. 57 BauG – der Art. 93 PBG entspricht – die kürzeste Entfernung\nzwischen zwei Fassaden (Abs. 1). Fehlen im Baureglement Vorschriften zum Gebäudeabstand, so ist der Gebäudeabstand gleich der\nSumme der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände\n(Abs. 2), wobei der Gebäudeabstand auch zwischen Gebäuden auf\ndem gleichen Grundstück einzuhalten ist (Abs. 4). Gemäss Art. 24\nBauR wird zwischen Bauten auf dem gleichen Grundstück, die betrieblich oder funktionell zusammengehören, ein reduzierter Gebäudeabstand bewilligt, wenn dadurch weder wohn- noch arbeitshygienische\nNachteile entstehen (keine nach Art. 34 Bst. c BauR erforderlichen\nFenster) noch öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden\nund eine architektonisch gute Lösung erzielt wird (Abs. 1). Zwischen\nHauptbauten kann unter diesen Voraussetzungen der Gebäudeabstand bis auf 6 m reduziert werden (Abs. 2).\n\n"}