{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 11/20\nam Projekt beseitigt und die Einfügung in die Umgebung gelungen sei,\ngibt zu verstehen, dass die übrigen Einwendungen der Einsprecher\nvon ihr nicht als ausschlaggebend betrachtet wurden. Eine solche Begründung ist zwar knapp, aber zulässig, zumal sich die Vorinstanz\nnicht ausdrücklich zu jeder tatbeständlichen Behauptung äussern\nmuss. Aus dem angefochtenen Beschluss geht damit mit genügender\nKlarheit hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Vorgaben\nvon Art. 5 SchutzV bezüglich guter Einfügung als erfüllt betrachtete.\nDie Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt, weshalb sich die Rüge der Rekurrenten auf Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör als unbegründet erweist.\n\n4.\nDie Rekurrenten beanstanden in materieller Hinsicht die unzureichende Erschliessung der Baugrundstücke Nrn. 001 und 002. Sie\nrügen, die ungenügende strassenmässige Erschliessung stelle kein\nBauhindernis von untergeordneter Bedeutung dar, welches mit einer\nAuflage beseitigt werden könne. Die Baubewilligung sei deshalb schon\nallein aus diesem Grund aufzuheben.\n\n4.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(SR 700; abgekürzt RPG) ist Land insbesondere dann erschlossen,\nwenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Da\ndas Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die\nAnforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen\nRecht (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht unter Berücksichtigung des Raumplanungs- und Umweltschutzrechts des Bundes,\nBern 2003, Rz. 508). Nach Art. 49 Abs. 2 Bst. a BauG ist Land strassenmässig erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn\nsie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch\nder bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von\nden öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann und –\nwenn sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist\n(HEER, a.a.O., Rz. 513; BDE Nr. 2/2021 vom 11. Januar 2021\nErw. 6.2.1). Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen\nnicht, ist grundsätzlich die Baubewilligung zu verweigern. Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können lediglich untergeordnete\nMängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, die Bewilligung mit gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung\ndes Projekts erfordern. Die Anordnung von Nebenbestimmungen\nkommt mit anderen Worten nicht in Betracht, wenn ohne grösseren\nplanerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben\nsind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen\nAuswirkungen dies nach sich zieht. Es geht beispielsweise nicht an,\neinen Bau zu bewilligen mit der Auflage, die fehlende Erschliessung\nmüsse vor Baubeginn geregelt sein. Dies folgt aus dem Grundsatz der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 12/20\nEinheit des Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt werden soll. Das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art. 25a RPG verlangt, dass ein\ngeplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nur dann\nzulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist und sich daraus\nkeine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das\nProjekt ergeben oder ergeben können (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 Erw. 2.5 mit Hinweisen; VerwGE\nB 2014/100 vom 27. April 2016 Erw. 7.1).\n\n"}