{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n1.5.3 Die Rekurrenten bringen zwar keine Gründe vor, weshalb es\nihnen im Rahmen der Rekursschrift nicht möglich gewesen sei, die anlässlich der Stellungnahme vom 12. März 2021 zum Amtsbericht der\nDMP vom 29. Januar 2021 erstmals vorgebrachte Rüge vorzubringen.\nAllerdings haben sie den Einwand des fehlenden Material- und Farbkonzepts immerhin in der Stellungnahme vom 12. März 2021 zum\nAmtsbericht der DMP vom 29. Januar 2021 und damit noch während\nder Sachverhaltsermittlung im Rekursverfahren vorgebracht, weshalb\nder nachträgliche Einwand dennoch nicht verspätet erfolgt ist. Ausserdem wirft die Rüge des fehlenden Material- und Farbkonzepts hauptsächlich rechtliche Fragen auf, die keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen bedürfen und somit zu keiner Verzögerung des Rekursverfahrens führen. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen lässt sich aus dieser nachträglichen Rüge nicht ableiten. Auf die in der Stellungnahme\nvom 12. März 2021 erhobene Rüge ist deshalb in den nachfolgenden\nErwägungen einzugehen.\n\n1.6 Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz aufgehoben worden\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 10/20\n(Art. 172 Bst. a PBG). Gestützt auf Art. 173 PBG werden die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren\ngrundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte\n(Art. 173 Abs. 1 PBG). Vorbehalten bleibt die Anwendung neuen\nRechts, soweit es für die Baugesuchsteller günstiger ist (Art. 173\nAbs. 2 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 6. Juni 2017. Mithin sind vorliegend somit grundsätzlich weiterhin das Baugesetz und das kommunale Baureglement\nanwendbar.\n\n3.\nDie Rekurrenten machen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres\nAnspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Vorinstanz bei der\nFrage der Einfügung der umstrittenen Mehrfamilienhäuser ins Ortsbild\nlediglich auf die Ausführungen des Architektenkollegiums verwiesen\nhabe, ohne sich mit den auch nach der Einreichung der Korrekturpläne\nverbliebenen Rügen und Einwendungen der Einsprecher auseinanderzusetzen.\n\n3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem,\ndass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft\nprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die\ngrundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der\nBürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst\nsein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten\nkann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche\nsich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese\nausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf\ndie für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken\n(BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss jedoch\nauf jeden Fall angemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und\nverständlich, sein. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung\numso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist\nund je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift\n(BGE 112 IA 107 Erw. 2b mit Hinweisen; BDE Nr. 82/2020 vom\n28. August 2020 Erw. 3.1).\n\n3.2 Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Beschluss die Stellungnahme des Architektenkollegiums vom November 2016 sowie den\nNachtrag vom März 2017 zum Korrekturgesuch wider und schliesst\nsich in der Folge dieser Expertenmeinung ausdrücklich an. Dadurch\nmacht sie die Ausführungen des Architektenkollegiums zu ihren eigenen Erwägungen. Die Erwägung der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, dass durch die Projektanpassung die verbliebenen Mängel\n\n"}