{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nc) Mit Eingabe vom 29. März 2021 nimmt der Vertreter der Rekursgegner Stellung zur Stellungnahme des Vertreters der Rekurrenten\nvom 12. März 2021.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP). Aufgrund des Umstands, dass die heutige Vorstehe-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 7/20\nrin des Baudepartementes beim vorinstanzlichen Einspracheentscheid und bei der Erteilung der Baubewilligung noch als Mitglied der\nBaukommission Z.___ mitgewirkt hatte, hat sie in den Ausstand zu treten. Entsprechend hat der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes über das Rechtsmittel zu befinden (Art. 24 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1]). Unabhängig davon war das Rekursverfahren von der Rechtsabteilung des Baudepartementes zu instruieren (vgl. ABl 2015 3468).\n\n1.2 Die Rekurrenten beantragen in Ziff. 1 der Rekursergänzung vom\n24. Juli 2017 die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen\neines Entscheids des Stadtrates Z.___ über ihr Begehren um Erlass\neiner Planungszone. Mit Beschluss vom 21. November 2018 wies der\nStadtrat Z.___ das im Rahmen der Einsprache gegen das Bauvorhaben gestellte Gesuch der Rekurrenten um Erlass einer Planungszone\nüber die Grundstücke Nrn. 001 und 002 nachträglich ab. Dieser Beschluss ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Mithin ist der\nRekurs in Bezug auf den Sistierungsantrag gegenstandslos.\n\n1.3 Der Vertreter der Rekurrenten hatte am 26. Juni 2017 unter anderem auch für die E.___ und G.___ Rekurs erhoben. Mit Stellungnahme vom 12. März 2021 erklärte er jedoch, dass die E.___ und\nG.___ sich aus dem Rekursverfahren zurückgezogen hätten. Mithin ist\nder Rekurs in Bezug auf die E.___ und G.___ zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 57 Abs. 1 VRP).\n\n1.4 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Fraglich ist, ob die Rekursberechtigung nach Art. 45\nVRP gegeben ist.\n\n1.4.1 Die Rekursgegner bringen vor, mit Ausnahme von C.___ seien\ndie Rekurrenten in Bezug auf die Rügen der ungenügenden Erschliessung mit der vorgesehenen Zu- und Wegfahrt über die N.___strasse\nund in Bezug auf die Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der N.___strasse gar nicht selbst betroffen. Sodann sei lediglich\nF.___ Eigentümer eines Grundstücks mit geschütztem Kulturobjekt\n(Grundstück Nr. 008); die anderen Rekurrenten seien in Bezug auf die\nAnliegen des Ortsbildschutzes nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen. Damit machen die Rekursgegner sinngemäss geltend, dass einzelne Rekurrenten in Bezug auf einzelne Rügen nicht zur Rekurserhebung legitimiert seien.\n\n1.4.2 Nach Art. 45 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer\nan der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids\nein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen\nein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest\ngrosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der\nBau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 8/20\nDistanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften\nsich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren\nEntfernungen muss eine Beeinträchtigung glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse beurteilt\nwerden (BGE 140 II 214 Erw. 2.3 mit Hinweisen).\n\n"}