{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 5/20\nd) Mit Beschluss vom 21. November 2018 wies der Stadtrat Z.___\ndas im Rahmen der Einsprache gegen das Bauvorhaben gestellte Gesuch der Rekurrenten um Erlass einer Planungszone über die Grundstücke Nrn. 001 und 002 mit der Begründung ab, es solle bewusst darauf verzichtet werden, mittels Erlass einer Planungszone der derzeit\nlaufenden Revision der Ortsplanung von Z.___ Vorwirkung zu verschaffen.\n\ne) Mit Schreiben vom 19. November 2020 ersucht der Vertreter der\nRekursgegner, das Rekursverfahren wieder fortzusetzen, weil das\nTeilstrassenplanverfahren inzwischen erstinstanzlich abgeschlossen\nund dagegen bereits zwei Rekurse beim Baudepartement (Verfahren\nNrn. 20-3788 und 20-3795) erhoben worden seien.\n\nf) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Dezember 2020\nwurde die Sistierung des Rekursverfahrens Nr. 17-3861 aufgehoben\nund die kantonale Denkmalpflege (DMP) zur Erstellung eines Amtsberichts eingeladen.\n\ng) Mit Amtsbericht vom 29. Januar 2021 führt die DMP aus, die neu\ngeplante Bebauung nehme in den wesentlichen Punkten die Schutzziele der Schutzverordnung auf. Die eigenständige Architektur füge\nsich gut in den Bestand ein und trage auch der geforderten baulichen\nVerdichtung angemessen Rechnung. Die Bauten seien massstäblich\ngut proportioniert und würden den Dialog mit den ortsbildprägenden\nBauten der Umgebung aufnehmen, ohne diese zu beeinträchtigen.\nUnter Berücksichtigung der Topografie lägen die geplanten Gebäudeund Firsthöhen durchwegs im Bereich der angrenzenden, ortsbaulich\nbedeutsamen Bauten. Es erfolge durch die geplanten Neubauten\nkeine wesentliche Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands. Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Februar 2021 führt die DMP aus,\ndie von der Vorinstanz bewilligte Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der M.___strasse erscheine aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich und verlange nach einer Ausnahmebewilligung. Demgegenüber werde die Unterschreitung des Abstands zur\nN.___strasse zwar ortsbaulich als passend empfunden, könne aber\nnicht aus den Zielen des Ortsbildschutzes abgeleitet werden.\n\nh) Mit Amtsbericht vom 19. Februar 2021 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, die Kombination aus privater Grundstückszufahrt\nund Strassenknoten M.___strasse/N.___strasse verstosse einerseits\ngegen die Norm 40 050 (\"Grundstückszufahrten\") der Vereinigung\nSchweizerischer Strassenfachleute (VSS) sowie gegen Art. 65 f.\nBauR und sei andererseits auch nicht genügend verkehrssicher. Die\nnötigen Sichtweiten auf die öffentlichen Strassen könnten bei der geplanten Grundstückszufahrt nicht eingehalten werden, da es sich um\neine schleifende Zufahrt handle; eine solche sei schon aus grundsätzlichen Sicherheitsaspekten zu vermeiden. Auch sei die Breite der\nN.___strasse im Einmündungsbereich in die M.___strasse sowohl im\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 6/20\nBestand als auch mit dem geplanten Strassenprojekt nicht ausreichend, um eine verkehrssichere Erschliessung der an der\nN.___strasse liegenden Grundstücke sicherzustellen.\n\nE.\na) Am 12. März 2021 reicht der Vertreter der Rekurrenten eine Stellungnahme zu den erwähnten Amtsberichten sowie seine Kostennote\nein. Er macht zusätzlich geltend, das erforderliche Material- und Farbkonzept fehle beim umstrittenen Baugesuch, weshalb der Amtsbericht\nder DMP unvollständig sei. Das Vorgehen der Vorinstanz, mittels einer\nAuflage die Nachreichung des Material- und Farbkonzepts in einem\nGebiet mit erhöhten ästhetischen Anforderungen zu verlangen, sei unzulässig. Die DMP befürworte im Amtsbericht die Strassenabstandsunterschreitung gegenüber der N.___strasse als ortsbaulich passend,\nsehe sie jedoch ausdrücklich nicht aus Gründen des Ortsbildschutzes\ngeboten; somit hätte von der Vorinstanz keine Ausnahebewilligung erteilt werden dürfen. Das massive Ausmass der geplanten Strassenabstandsunterschreitung gegenüber der M.___strasse könne entgegen\ndem Amtsbericht der DMP nicht mit dem historischen Bestand begründet werden, weil die noch bestehende Baute (Vers.-Nr. 004) eine andere Stellung zur Strasse aufweise. In einer weiteren Eingabe, ebenfalls vom 12. März 2021, teilt der Vertreter der Rekurrenten mit, die\nE.___ sowie G.___ würden sich aus dem Rekursverfahren zurückziehen. F.___, Z.___, habe das Grundstück Nr. 008 inzwischen von der\nO.___AG übernommen und trete als deren Rechtsnachfolger in das\nRekursverfahren ein. Ebenso würden B.___, X.___, als neue Eigentümer des Grundstücks Nr. 009 und damit als Rechtsnachfolger von\nL.___ in das Rekursverfahren eintreten.\n\nb) Am 16. März 2021 reicht die Vorinstanz und am 18. März 2021\nder Vertreter der Rekursgegner eine Stellungnahme zu den erwähnten\nAmtsberichten ein.\n\n"}