{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, das Begehren um Erlass einer\nPlanungszone hätte zuständigkeitshalber dem Stadtrat zur Entscheidung unterbreitet werden müssen. Die Baukommission sei dazu nicht\nzuständig gewesen. Die ungenügende Erschliessung stelle kein Bauhindernis von untergeordneter Bedeutung dar, welches mit einer Auflage beseitigt werden könne. Mit der Erteilung der Baubewilligung trotz\nfehlender hinreichender Erschliessung sei die Koordinationspflicht verletzt worden. Das bewilligte Bauvorhaben präjudiziere das nachfolgende Strassenplanverfahren. Die schiefwinkligen, ineinander verschränkten Baukörper mit übermässig vielen und zu grossen Gauben\nsowie unruhiger, heterogener Fensteranordnung und horizontal schief\nverlaufenden Dächern würden sich nicht gut ins Ortsbild einfügen; damit würden die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 1\nBauR verletzt. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands – sowohl zur M.___strasse als auch\nzur N.___strasse – sei zu Unrecht erfolgt, weil die Verkehrssicherheit\nnicht gewährleistet sei. Auch die Reduktion des Gebäudeabstands von\n8 m auf 6 m sei unzulässig, weil die dafür nötigen Voraussetzungen\nvon Art. 24 BauR nicht erfüllt seien. Da Art. 12 BauR keine konkreten\nVorschriften zur äusseren Erscheinungsform von Bauten und Anlagen\nenthalte, gelte subsidiär Art. 67 BauG. Der Niveaupunkt des Hauses\nNord könne, wenn der Geländeverlauf in der Umgebung berücksichtigt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 4/20\nwerde, nicht stimmen. Die spitzwinklige Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage genüge den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht. Die\nübermässige Höhe des Hauses Nord habe negative Immissionen im\nSinn von Art. 684 ZGB für die benachbarten Rekurrenten zur Folge.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, den Rekurs\nunter Kostenfolge abzuweisen.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 beantragen die\nRekursgegner, vertreten durch Dr.iur. Rudolf Schwager,\nRechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Erschliessung sei hinreichend, da für die Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage nur ein kurzes\nTeilstück der N.___strasse beansprucht werden müsse und deren\nBreite aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und der guten\nÜbersichtlichkeit genüge. Die Verneinung der hinreichenden Erschliessung durch die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz der\nRechtsgleichheit, da sich die Frage einer Aufklassierung der\nN.___strasse in eine Gemeindestrasse zweiter Klasse aufgrund der\nAnzahl Wohneinheiten bereits bei der Bewilligung des Neubaus auf\nGrundstück Nr. 007 (Haus zur N.___) hätte stellen müssen. Die angefochtene Baubewilligung verstosse auch nicht gegen das Koordinationsgebot, da mit der Auflage, dass mit den Abbruch- und Bauarbeiten\nerst begonnen werden dürfe, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der N.___strasse in Rechtskraft erwachsen sei, eine hinreichende\nVerknüpfung von Baubewilligungs- und Teilstrassenplanverfahren erfolgt sei. Mit dem Korrekturgesuch seien die Höhe des Hauses Nord\nsowie die Zahl und Grösse der Dachgauben reduziert worden,\nwodurch – in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das Architektenkollegium – eine gute Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche Umgebung gegeben sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für\ndie Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des\nStrassenabstands seien erfüllt, da weder die Verkehrssicherheit noch\nandere öffentliche Interessen oder Interessen von Nachbarn beeinträchtigt würden. Das Baureglement schreibe für die Kernzone keinen\nGebäudeabstand vor. Selbst wenn aber in der Kernzone ein Gebäudeabstand von 8 m gelten würde, sei die Unterschreitung gestützt auf\nArt. 24 BauR zulässig. Die Einfahrt in die Tiefgarage sei verkehrssicher ausgestaltet. Auch die Knotensichtweiten seien – selbst für den\nFall der Verbreiterung der N.___strasse – gegeben. Die Auswirkungen\nder neuen Überbauung auf die Wohnhäuser auf den Grundstücken\nNrn. 005 und 006 seien massvoll und keineswegs übermässig, da\ndiese Häuser deutlich höher lägen.\n\nc) Auf Antrag der Rekursgegner erfolgte vom 3. Januar 2018 bis\n31. Oktober 2020 eine mehrmals verlängerte Sistierung des Rekursverfahrens, zuerst zur Erarbeitung eines allfälligen Korrekturgesuchs,\ndanach aufgrund des inzwischen eingeleiteten Teilstrassenplanverfahrens für den Ausbau der N.___strasse.\n\n"}