{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\ne) Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 erteilte die Baukommission der\nStadt Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Sie\nhiess die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.___, L.___, C.___,\nD.___, der E.___, der O.___ AG, von G.___ sowie H.___ bezüglich\nder ungenügenden Erschliessung und der Unzulässigkeit einer Ersatzabgabe für fehlende Besucherparkplätze gut, wies sie im Übrigen jedoch ab. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es brauche keine\nPlanungszone. Das Bauvorhaben füge sich gut in die Umgebung ein,\nwas auch das Architektenkollegium der Stadt Z.___ bestätigt habe;\ndamit seien die Vorgaben von Art. 5 SchutzV erfüllt. Auch sehe Art. 12\nBauR bewusst keine Bestimmungen zur äusseren Erscheinungsform\nvon Bauten und Anlagen vor; Art. 67 BauG komme vorliegend nicht\nzur Anwendung, womit auch keine maximale Gebäudehöhe gelte. Als\nRichtwert werde jedoch Art. 6 des früheren, bis 14. Dezember 2012\ngeltenden Baureglements der Gemeinde X.___ beigezogen, welcher\neine maximale Gebäudehöhe von 8 m vorgesehen habe. Das Haus\nSüd überschreite diese damals geltende Gebäudehöhe bloss um 5 %.\nDie Unterschreitung des Strassenabstands sei ein charakteristisches\nMerkmal des Ortsbilds und solle im Ortsbildschutzgebiet von Neubauten übernommen werden. Da die Verkehrssicherheit nicht gefährdet\nsei, rechtfertige sich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach\nArt. 108 Abs. 2 Bst. a des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt\nStrG). Die Voraussetzungen von Art. 24 BauR seien erfüllt, weshalb\nder interne Gebäudeabstand zwischen den Häusern Nord und Süd auf\n6 m reduziert werden dürfe. Mit dem Korrekturgesuch seien die Dachgauben und Fensterflächen verkleinert worden, womit sie sich nun gut\nin die Umgebung einfügten. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage halte\nsämtliche Vorgaben ein. Der bestehenden unzureichenden Erschliessung begegnete die Baukommission mit einer Auflage in der Baubewilligung, wonach mit den Abbruch- und Bauarbeiten erst begonnen\nwerden dürfe, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der\nN.___strasse in Rechtskraft erwachsen sei. In Bezug auf die ungenügende Zahl an Besucherparkplätzen verfügte die Baukommission zu-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 3/20\ndem die Auflage, dass in der Tiefgarage vier frei zugängliche Parkplätze für Besucher anzubieten seien. Die privatrechtliche Einsprache\nnach Art. 684 ZGB wies die Baukommission mit der Begründung ab,\ndas Bauvorhaben entspreche den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, welche\nübermässige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke zur Folge haben könnten.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___, L.___, C.___, D.___, die\nE.___, die O.___ AG, G.___ sowie H.___ durch ihren Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 26. Juni 2017 Rekurs beim Baudepartement. Mit\nRekursergänzung vom 24. Juli 2017 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Das Rekursverfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheides des Stadtrates über das Begehren um Erlass\neiner Planungszone zu sistieren.\n\n2. Es sei der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid\nder Vorinstanz vom 06. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben.\n\n3. Das Baugesuch sei aus öffentlich-rechtlichen und aus\nprivatrechtlichen Gründen (Art. 684 ZGB) abzuweisen,\neventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n"}