{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 19. August bis 1. September 2016\nerhoben A.___, L.___, C.___, D.___ sowie H.___, alle X.___, wie auch\ndie E.___, V.___, und die O.___AG, Z.___, sowie G.___, U.___, gemeinsam öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache nach\nArt. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt\nZGB) gegen das Bauvorhaben. Mit Einspracheergänzung vom\n23. September 2016, in welcher neu alle Einsprecher von lic.iur. Titus\nMarty, Rechtsanwalt, Wil, vertreten wurden, rügten sie, das Bauvorhaben verletze die kantonalgesetzlichen Bestimmungen für die Kernzone\nbzw. die subsidiäre Regelung von Art. 67 des Baugesetzes vom\n6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG). Es missachte zudem die\nfür die Kernzone geltende besondere Gestaltungsvorschrift von Art. 12\nAbs. 1 des Baureglements der früheren Gemeinde X.___ vom 14. Dezember 2012 (BauR). Der für das Haus Nord ermittelte Niveaupunkt\nsei falsch ermittelt worden, was eine Überschreitung der\nGebäudehöhe zur Folge habe. Die geltenden Strassenabstände von\n4 m gegenüber der M.___strasse und von 3 m gegenüber der\nN.___strasse würden unterschritten, ohne dass Gründe für die\nErteilung einer Ausnahmebewilligung vorlägen. Die geplanten fassadenbündigen Dachgauben würden gegen die Vorschriften für Dachaufbauten verstossen und die Dachlandschaft beeinträchtigen. Lediglich zwei Besucherparkplätze seien nicht ausreichend, und sie lägen\nzudem an einem ungeeigneten, die Verkehrssicherheit gefährdenden\nOrt. Die Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage sei nicht verkehrssicher\nausgestaltet. Das Bauvorhaben habe übermässige Auswirkungen auf\ndie beiden direkt angrenzenden Grundstücke Nrn. 005 und 006 zur\nFolge; aufgrund der übermässigen Höhe der geplanten Gebäude\nwerde den Eigentümern dieser Grundstücke Licht und Besonnung wie\nauch Sicht entzogen. Als Eventualantrag beantragten die Einsprecher\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2021), Seite 2/20\nden Erlass einer Planungszone durch den Stadtrat und die Sistierung\ndes Baubewilligungsverfahrens bis zum Inkrafttreten des neuen Baureglements der Stadt Z.___.\n\nc) Am 15. Februar 2017 reichten die Gesuchsteller angepasste\nPläne ein. Die Höhe des Hauses Nord wurde um 65 cm gesenkt. Auf\ndie Wohnung im Westflügel des Erdgeschosses wurde verzichtet und\ndas Haus Süd leicht abgedreht, wobei der Gebäudeabstand von 6 m\nzum Haus Nord im Innenhof beibehalten wurde. Bei beiden Häusern\nwurden die Längen der Dachgauben um jeweils 15 cm reduziert und\ndie Befensterung jener der unteren Geschosse angepasst.\n\nd) Der Rechtsvertreter der Einsprecher hielt nach Erhalt der Korrekturpläne und weiterer Unterlagen an der Einsprache fest und ergänzte die Begründung in dem Sinn, dass auch eine ungenügende\nstrassenmässige Erschliessung vorliege.\n\n"}