{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_17-3861_2021-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=225&type=1563347022&cHash=62b037d095d735e934439e9aaa081276", "Checksum": "6efab956db76924961b508e4f2b65d51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:08", "Num": ["17-3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:08", "Checksum": "b9ceb76a142aea6fa0bcf98fc48a07dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.04.2021 17-3861\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die bestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante Neubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für den Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, das mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz das Baugesuch nicht wenigstens zeitgleich mit einem die strassenmässige Erschliessung sicherstellenden Teilstrassenplan aufgelegt und materiell behandelt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Koordinationspflicht verstossen (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 17-3861\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 22.04.2021\nEntscheiddatum: 08.04.2021\n\nBDE 2021 Nr. 29\nArt. 25a RPG. Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass die\nbestehende Erschliessung über eine vorhandene Strasse für geplante\nNeubauten unzureichend ist, ist es nicht zulässig, die Baubewilligung zu\nerteilen und mit der Auflage zu verbinden, dass mit den Bau- und\nAbbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Teilstrassenplan für\nden Ausbau der Strasse in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der hinreichenden\nErschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis,\ndas mit einer Auflage beseitigt werden kann, sondern um eine\nGrundvoraussetzung, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines\nBauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist. 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Rudolf Schwager, Rechtsanwalt, Poststrasse 23, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Abbruch der bestehenden Gebäude und Neubau von\nzwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage)\nSachverhalt\n\nA.\nJ.___, Y.___, und K.___, X.___, sind Eigentümer der Grundstücke\nNrn. 001 und 002, beide Grundbuch X.___, an der M.___strasse in\nX.___. Die beiden Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan\nder früheren Gemeinde X.___ vom 14. Dezember 2012 in der Kernzone und gemäss Schutzverordnung der früheren Gemeinde X.___\nvom 30. August 1995 (SchutzV) im Ortsbildschutzgebiet. Sie sind mit\neinem Wohn- sowie einem Wohn- und Gewerbehaus (Vers.-Nrn. 003\nund 004) überbaut. In unmittelbarer Nachbarschaft der beiden Grundstücke befinden sich mehrere Einzelschutzobjekte.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 8. Juli 2016 beantragten die I.___, W.___,\nbei der Baukommission der Stadt Z.___ die Baubewilligung zum Abbruch der bestehenden Gebäude Vers.-Nrn. 003 und 004 sowie zum\nNeubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage\nauf den Grundstücken Nrn. 001 und 002. Die Zu- und Wegfahrt soll\nüber die N.___strasse erfolgen.\n\n"}