{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=cb3947d77c333f632a9e0161ffbd3385", "Checksum": "6f7e59521ec847c4519ca5fa7915f868"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:22", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:22", "Checksum": "b1f4285a810e90b8c994f77d83f997f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\nRegeste:\nArt. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 28/30\ngaben nötig. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, dass der Rekurrent 1 die Rekurrentin 2 für ihre Umtriebe ausgangsgemäss mit\nFr. 300.– ausseramtlich entschädigt.\n\nEntscheid\n\n1.\nDie Rekursverfahren Nrn. 16-5936 und 16-5954 werden vereinigt.\n\n2.\na) Der Rekurs von A.___, Z.___, im Verfahren Nr. 16-5936 wird abgewiesen.\n\nb) Der Rekurs von B.___, im Verfahren Nr. 16-5954 wird gutgeheissen.\n\n3.\nDie Baubewilligung Nr. 14-001 des Gemeinderates Z.___ vom\n23. September 2016 wird aufgehoben.\n\na) Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates\nZ.___ vom 17. August 2016 betreffend Ablehnung der Einsprache von\nB.___ wird aufgehoben.\n\nb) Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates\nZ.___ vom 17. August 2016 betreffend Bewilligung der Renovation\nder Scheune Vers.-Nr. 004 mit Einbau von sieben Pferdeboxen sowie\ndes Allwetterplatzes mit einer Grösse von 800 m2 sowie Ziff. 1b und 4\nder raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG vom 29. Juni\n2016 werden aufgehoben.\n\nc) Der Bauabschlag des Gemeinderates Z.___ vom 17. August\n2016 die beiden Obergeschosse betreffend gemäss Ziff. 2 wird bestätigt.\n\nd) Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates\nZ.___ vom 17. August 2016 den Rückbau der beiden Obergeschosse betreffend wird bestätigt. Für den Rückbau wird eine Frist von\nsechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt.\n\ne) A.___ bzw. der Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 wird verpflichtet, die eigenmächtig eingebauten Balken- und Primärstruktur zurückzubauen und die Scheune Vers.-Nr. 544 in den Zustand vor den\nillegalen Bauarbeiten im Jahr 2015 zurückzuversetzen oder vollständig abzubrechen. Für den Rückbau wird eine Frist von sechs Monaten\nab Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt.\n\n4.\na) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 4‘500.–.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 29/30\nb) Der von A.___ am 25. Oktober 2016 geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\nc) Der am 28. Oktober 2016 von B.___ im Verfahren Nr. 16-5954\nbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n5.\na) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nb) Das Begehren der Stiftung WWF Schweiz um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigt B.___ für\nseine Umtriebe mit Fr. 300.–.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 30/30\n"}