{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=cb3947d77c333f632a9e0161ffbd3385", "Checksum": "6f7e59521ec847c4519ca5fa7915f868"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:22", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:22", "Checksum": "b1f4285a810e90b8c994f77d83f997f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\nRegeste:\nArt. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 19/30\n5.7 Weiter hat das AREG an Hand seiner sorgfältigen und sehr detaillierten und vom Rekurrenten 1 ausdrücklich anerkannten Flächenberechnung vom 29. Juni 2016 – wie bereits mit Teilverfügung vom\n24. November 2010 rechtskräftig festgestellt – nachgewiesen, dass\ndie maximal zulässige Flächenerweiterung für die zulässige Wohnnutzung von 100 m2 mit den sieben Pferdeboxen und der Sattelkammer\nim Erdgeschoss der Scheune Vers.-Nr. 004 mit 98,5 m2 praktisch vollständig ausgeschöpft ist (Art. 24e RPG in Verbindung mit Art. 42b RPV\nund Art. 42 Abs. 3 RPV). Dies würde selbst dann gelten, wenn sich die\nWohnbaute und das Umnutzungsobjekt auf verschiedenen Parzellen\nbefinden würden (Wegleitung, a.a.O., S. 18; Urteil des Bundesgerichtes 1C_325/2018 vom 15. März 2019 Erw. 7.2). Mit der Nutzung der\neigenmächtig eingezogenen bzw. umfassend sanierten Böden wird\ndie zulässige Geschossfläche um 260 m2 überschritten. Am Rekursaugenschein hat sich gezeigt, dass die beiden Geschosse bereits\nheute landwirtschaftsfremd genutzt werden. Im ersten Obergeschoss,\ndas über eine neue Treppe erschlossen wird, war bei der Begehung\nein Holzlager und eine Holzbearbeitungsstätte eingerichtet. Das\nzweite Obergeschoss ist nebst einer Treppe zusätzlich mit einem grossen Warenlift verbunden. Der Rekurrent 1 will in diesen beiden Obergeschossen Stroh und Futter sowie antike Möbel einlagern. Nebstdem\nvorliegend keine Bewohner naher gelegenen Wohnbauten sieben\nPferde hobbymässig betreuen und die Scheune Vers.-Nr. 004 nicht\nmehr in ihrer ursprünglichen Substanz erhalten ist, wird mit der Erneuerung der beiden Geschosse auch das Mass der zulässigen Wohnnutzungserweiterung weit überschritten (Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV).\n\n5.8 Weiter umstritten ist der vor langem illegal erstellte 875 m2\ngrosse Reitplatz, dessen Rückbau bzw. Verkleinerung bereits zweimal\nrechtskräftig verfügt, aber nie vollzogen worden ist. Während die Rekurrentin 2 die erneute Verweigerung der nachträglichen Bewilligung\nund den vollständigen Rückbau verlangt, ist der Rekurrent 1 lediglich\nbereit, den 875 m2 grossen Reitplatz auf 800 m2 zu verkleinern, indem\ner drei Ecken abtragen will.\n\n5.8.1 Für die hobbymässige Tierhaltung dürfen keine neuen Bauten\nund Anlagen errichtet werden. Eine Ausnahme gilt für Aussenanlagen.\nAls Aussenanlagen gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung\nnotwendig und weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Nicht darunter fallen Bauten\nund Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung\nmit den Tieren dienen, wie Reit- oder Übungsplätze oder Weideunterstände. Für die tiergerechte Haltung ist lediglich eine Auslauffläche nötig, das heisst eine Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, d.h. mit einem trittfesten Boden versehenes\nGehege (Wegleitung, a.a.O., S. 8). Ein solcher Allwetterauslauf darf\nnur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errichtet werden,\nwas etwa bei einer starken Hangneigung der Fall wäre. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Allwetterauslauf kombiniert zu verwenden, d.h.\nsowohl für den Auslauf als auch für die Nutzung der Pferde, soweit\ndamit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 20/30\nAuswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (Art. 24e Abs. 4 RPG;\nWegleitung, a.a.O., S. 16 f.).\n\n5.8.2 Für die zulässige Grösse des Allwetterplatzes gilt Art. 34b Abs. 3\nBst. b RPV. Demnach beträgt die Fläche 150 m2 pro Pferd, bei Gruppenausläufen ab dem sechsten Pferd 75 m2 und bei einem allenfalls\nvom Stall abgesetzten Allwetterauslauf maximal 800 m2. Auch für Aussenanlagen gilt, dass sie keinen überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen (Art. 24e Abs. 5 in Verbindung mit Art. 24d Abs. 3 RPG).\n\n"}