{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=cb3947d77c333f632a9e0161ffbd3385", "Checksum": "6f7e59521ec847c4519ca5fa7915f868"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:22", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). 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Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 8/30\nzwischenzeitlich zur Kenntnis nehmen müssen, dass eine hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnebennutzung der nahegelegenen Wohnbaute gelte, weshalb seine gegenteilige Zwischenbeurteilung vom 27. November 2015 hinfällig geworden sei.\n\nG.\na) Das Baudepartement führte am 23. Mai 2017 in Anwesenheit\nder Verfahrensbeteiligen sowie zweier Vertreter des AREG einen Augenschein durch. Vor Ort zeigte sich, dass der Allwetterplatz drainiert\nist und in eine offene Rinne des nicht ausgebauten Freiwilenwegs entwässert wird. Vor Ort musste auch festgestellt werden, dass in der\nScheune Vers.-Nr. 004 sämtliche Zwischenböden, Treppenzugänge\nund die Sattelkammer bereits erstellt sind. Der erste Zwischenboden\nist inklusiv Balken komplett neu und erheblich höher angebracht als\ndie Decke des ehemaligen Kuhstalls. Der zweite Boden wurde auf bestehende Balken und einer vormaligen Abdeckung aus Holzbrettern\nverlegt. Die beiden Obergeschosse sind mit einem grossen neuen Warenlift verbunden. Das erste Obergeschoss ist mit elektrischem Licht\nversehen. Am Rekursaugenschein war es als Lagerraum für Brennholz und mit Maschinen für Holzarbeiten eingerichtet (vgl. Fotodokumentation des Augenscheinprotokolls vom 26. Mai 2017). Das Erdgeschoss ist soweit vorbereitet, dass die Boxen eingebaut werden können. Die Sattelkammer ist bereits vorhanden. Erkennbar war auch,\ndass nicht nur die Decke bzw. der Boden des ersten Obergeschosses\nersetzt, sondern auch neue tragende Längs- und Querbalken eingebaut wurden. Vor Ort stellte der Gemeindevertreter klar, dass sie dem\nRekurrenten 1 lediglich mündlich gesagt hätten, dass er gewisse Instandstellungsarbeiten bewilligungsfrei durchführen könne. Gemeint\nseien damit jene Balken gewesen, die für die Statik relevant und vom\nVorgänger entfernt worden seien. Davon, dass zwei neue Böden eingebaut würden, hätten sie aber nichts gewusst und somit hätten sie\ndiesen Erneuerungsarbeiten auch nicht zugestimmt.\n\nb) Die Rekurrentin 2 nimmt mit Eingabe vom 8. Juni 2017 zum Augenscheinprotokoll Stellung und weist darauf hin, dass gemäss Erkenntnissen am Rekursaugenschein das neue erste Obergeschoss\nnicht für die Hobbytierhaltung, sondern als Brennholzlager und für\nSchreinerarbeiten benützt werde. Das Protokoll sei insofern zu ergänzen, als sie vor Ort darauf hingewiesen habe, dass die zonenfremde\ngewerbliche Nutzung unzulässig sei und diesbezüglich der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden müsse. Vor Ort habe sich\nebenfalls bestätigt, dass der Allwetterplatz nur mit grossem Aufwand\nentfernt werden könne. Nebst Einstreumaterial müssten insbesondere\nauch der Kieskoffer und die Drainageleitungen entfernt und der Boden\ndurch Zuführen von A-Boden rekultiviert werden. Eine einfache Rückführbarkeit im Sinn von Art. 34b Abs. 3 Bst. b der eidgenössischen\nRaumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) sei offensichtlich nicht gegeben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 9/30\nc) Der Rekurrent 1, nunmehr vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, stellt mit Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 3. August 2017 folgende Anträge:\n\n1. Der Rekurs von B.___, sei vollumfänglich abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von\nB.___, Zürich.\n\n3. Die Ziff. 2 bis 6 des Beschlusses des Gemeinderates\nZ.___ vom 17. August 2016 seien aufzuheben und es\nsei neu im Sinn der nachfolgenden Ausführungen zu\nverfügen.\n\n4. Ziff. 16 der Auflagen/Bedingungen zur Baubewilligung\nNr. 14-001 sei aufzuheben und es seien zwei Geschossdecken zu bewilligen.\n\n5. Ziff. 1c sowie Ziff. 2 der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG vom 29. Juni 2016 sei aufzuheben und es seien die zwei Geschossdecken zu bewilligen.\n\n6. Eventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die zwei Geschossdecken zu verzichten.\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nVorinstanz.\n\n"}