{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=cb3947d77c333f632a9e0161ffbd3385", "Checksum": "6f7e59521ec847c4519ca5fa7915f868"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:22", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:22", "Checksum": "b1f4285a810e90b8c994f77d83f997f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\nRegeste:\nArt. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)\n\n 3. Subeventualiter seien die Verfügungen der Vorinstanz\nvom 23. September 2016 sowie vom 17. August 2016\naufzuheben, soweit dem Rekursgegner die (nachträgliche) Baubewilligung für den Allwetterplatz und den\nEinbau von mehr als fünf Pferdeboxen erteilt worden\nist, und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz\nzum neuen Entschied zurückzuweisen.\n\n4. Es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.\n\n5. Es sei die Verfügung vom 17. August 2016 insoweit\naufzuheben, als der Rekurrentin eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt worden ist.\n\n6. Eventualiter sei die Verfügung vom 17. August 2016\ninsoweit aufzuheben, als der Rekurrentin eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt worden ist und es sei der Rekurrentin eine reduzierte Entscheidgebühr aufzuerlegen.\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Anträge begründet sie unter anderem damit, dass die Baubehörde\nbereits im Jahr 2011 rechtskräftig angeordnet habe, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden müsse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien ausserhalb der Bauzonen für die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 7/30\ndie hobbymässige Pferdehalten weder sieben Pferdeboxen noch ein\nAllwetterplatz auf Fruchtfolgeflächen erlaubt. Die Vorinstanz habe\nauch nicht abklärt, ob der Allwetterplatz gewässerschutzkonform entwässert werde.\n\nF.\na) Die Vorinstanz nimmt mit Vernehmlassung vom 29. November\n2016 Stellung und beantragt dabei die Abweisung der Rekurse. Der\nRekurrent 1 verkenne, dass für eine hobbymässige Tierhaltung in einem dem Wohnhaus nahe gelegenen Gebäude ein entsprechendes\nErweiterungspotential vorausgesetzt werde. Ein solches sei vorliegend nicht vorhanden. Der Rekurrentin 2 müsse entgegengehalten\nwerden, dass nachgewiesen sei, dass die Partnerin die Pferde ohne\nBeizug Dritter betreuen könne. Der Allwetterplatz sei gewässerschutzkonform erstellt. Der Umstand, dass die Einsprache nur teilweise abgelehnt worden sei, sei mit einer entsprechend tieferen Gebühr berücksichtigt worden.\n\nb) Der Rekurrent 1 bestreitet mit Schreiben vom 30. November\n2016, dass der Wiederherstellungsverfügung vom 14. März 2011 nicht\nnachgelebt worden sei, zumal sich die Gemeinde damit einverstanden\nerklärt habe, dass der Allwetterplatz nun doch nicht zurückgebaut werden müsse. Für die sieben Pferde investiere seine Partnerin acht Stunden pro Tag, und er selbst helfe am Abend und an den Wochenenden\nebenfalls. Effektiv nötig seien aber bloss zehn Minuten pro Pferd. Sodann habe ihm eine Strassenbaufirma bestätigt, dass der Allwetterplatz ohne weiteres in wenigen Wochen zurückgebaut werden könne.\nDass dieser in der Fruchtfolgefläche liege, spiele somit keine Rolle.\n\nc) Die Rekurrentin 2 verlangt mit Vernehmlassung vom 19. Januar\n2017 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses von A.___.\n\nd) Das AREG beantragt mit Stellungnahmen vom 7. Februar 2017\ndie Abweisung der Rekurse und erklärt, dass es bei der Zulässigkeit\nder hobbymässigen Tierhaltung darauf ankomme, wie viele Tiere im\nkonkreten Fall ohne Beizug fremder Hilfe betreut werden könnten. Vorliegend habe der Rekurrent 1 aufgezeigt, dass seine Partnerin in der\nLage sei, allein sieben Pferde zu betreuen. Weil das vorliegende\nGrundstück nicht mehr dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehe,\nhandle es sich vorliegend um keine Fruchtfolgefläche, die unmittelbar\nder bodenabhängigen Produktion diene oder zu diesem Zweck sofort\nzur Verfügung zu halten wäre. Mithin überwiege das Tierwohl den umfassenden Schutz der Fruchtfolgeflächen. Dem öffentlichen Interesse\nan der Versorgungssicherheit sei Genüge getan, wenn eine allfällige\nRückführung der Reitfläche zu ackerfähigem Kulturland innert zweier\nJahre möglich sei. Dass ohne Fachgutachten nicht gesagt werden\nkönne, ob das veränderte Erdreich mit dem Schichtaufbau und dem\nEntwässerungssystem die gesetzlichen Voraussetzungen einer reversiblen Fläche erfülle, sei unter diesen Umständen nicht relevant. Die\nUmbauten in der Scheune Vers.-Nr. 004 betreffend habe das AREG\n\n"}