{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=cb3947d77c333f632a9e0161ffbd3385", "Checksum": "6f7e59521ec847c4519ca5fa7915f868"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:22", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:22", "Checksum": "b1f4285a810e90b8c994f77d83f997f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\nRegeste:\nArt. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)\n\n \"Zweckänderungsverbot betreffend Scheune und Allwetterplatz nach RPV\"\n\nb) Zur Sicherung des Widerrufsvorbehalts wird als öf-\nfentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten\ndes Grundstücks Nr. 001 angeordnet:\n\n\"Abbruch des Allwetterplatzes und Rückbau in der\nScheune\"\n\nc) Diese Eigentumsbeschränkung ist zulasten des\nGrundstücks Nr. 001 wie folgt im Grundbuch Z.___ anzumerken:\n\n\"Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nach\nRPV\"\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 5/30\nd) Die zuständige Gemeindebehörde ist beauftragt\nund ermächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.\n\n4. Der bestehende Allwetterplatz ist auf 800 m² zurückzubauen.\n\n5. Der westlich an den Allwetterplatz angrenzende\nSchotterbelag ist zu entfernen und die Fläche mit Humus fachgerecht zu rekultivieren.\n\n6. Die Pferdeboxen in der Remise Vers.-Nr. 003 sind\nnach Bezug der Boxen in der Scheune Vers.-Nr. 004\nabzubrechen.\n\n7. Sollten während den Grabarbeiten Sickerleitungen\nzum Vorschein kommen, wäre deren ordnungsgemässe Erstellung zu prüfen.\n\n8. Die Umzäunung ist mit einer einfachen Zaunanlage\nzurückhaltend auszuführen (keine weissen Bänder).\n\n9. Projektänderungen sind dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vor Ausführung zur Zustimmung zu unterbreiten.\n\n10. [Gebühr]\n\ne) In der Folge wies der Gemeinderat Z.___ die Einsprache der\nB.___ Schweiz am 17. August 2016 bzw. 23. September 2016 kostenpflichtig ab und erteilte die Baubewilligung im Sinn der Zustimmungsverfügung des AREG bzw. verweigerte diese für die zwei eigenmächtig eingebauten Geschossdecken in der Scheune Vers.-Nr. 004 und\nverfügte deren Abbruch bis 30. November 2016. Für den Fall der\nNichtbefolgung drohte er die Ersatzvornahme an.\n\nE.\nGegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Bauherr (Rekurs Nr. 16-\n5936) als auch die Einsprecherin (Rekurs-Nr. 16-5954) am 6. Oktober\n2016 bzw. 10. Oktober 2016 Rekurs beim Baudepartement.\n\na) Der Antrag des Rekurrenten 1 lautet:\n\nDie beantragte Flächenerneuerung in der Scheune Nr. 004\nsei zu bewilligen.\n\nDer Rekurrent 1 begründet seinen Antrag damit, dass es in der\nScheune früher schon eine Kuhstalldecke, das heisst ein Obergeschoss, Zwischengeschosse und einen Heuboden gehabt habe. Die\ngeplante Nutzung als Pferdestall bedinge es, dass die vormalige bloss\n2 m hohe Kuhstalldecke durch eine 2,5 m hohe Decke ersetzt werden\nmüsse. Ohne die beiden Zwischenböden bzw. Decken wären die Temperaturen für die Pferdehaltung im Winter zu tief und es wäre zu wenig\nPlatz für das nötige Futtermittel, das Einstreumaterial und das Heu\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 6/30\nvorhanden. Zudem lagere er hier Brennholz und verschiedene antike\nGegenstände ein. Bei den vorgezogenen Umbauarbeiten sei er gutgläubig vorgegangen, da Gemeindevertreter ihm bestätigt hätten,\ndass er die defekten und fehlenden Gebäudeteile ohne Baubewilligung austauschen und einbauen dürfe. Die Bauarbeiten würden\nhauptsächlich das Innere betreffen und somit von aussen kaum wahrnehmbar sein. Ein Verstoss gegen öffentliche Interesse liege somit\nnicht vor. Ein Rückbau wäre völlig unverhältnismässig.\n\nb) Die Rekurrentin 2 stellt mit Rekursbegründung vom 11. November 2016 folgende Anträge:\n\n1. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. September\n2016 sowie vom 17. August 2016 seien aufzuheben,\nsoweit dem Rekursgegner die (nachträgliche) Baubewilligung für den Allwetterplatz und den Einbau von\nmehr als fünf Pferdeboxen erteilt worden ist, und es\nsei die nachgesuchte Baubewilligung insoweit zu verweigern.\n\n2. Eventualiter seien die Verfügungen der Vorinstanz\nvom 23. September 2016 sowie vom 17. August 2016\ninsoweit aufzuheben, als der Allwetterplatz die gesetzlichen Mindestmasse übersteigt und dem Rekurrenten\nder Einbau von mehr als fünf Pferdeboxen erteilt worden ist, und es sei die Baubewilligung insoweit zu verweigern.\n\n"}