{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=cb3947d77c333f632a9e0161ffbd3385", "Checksum": "6f7e59521ec847c4519ca5fa7915f868"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:22", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:22", "Checksum": "b1f4285a810e90b8c994f77d83f997f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\nRegeste:\nArt. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 3/30\nwar. Die Betreuung der Pferde war hauptsächlich Aufgabe seiner Partnerin. Am 7. Januar 2014 reichte er bei der Baubehörde ein Bauermittlungsgesuch ein. Demnach sollten die von seinem Rechtsvorgänger\nnicht fachmännisch vorgenommenen baulichen Massnahmen in der\nScheune Vers.-Nr. 004 entfernt und die Statik durch eine Konstruktion\naus Holz wiederherstellt werden. Weiter war geplant, sieben Boxen,\neine Futterkammer, zusätzliche Türen und Fenster sowie eine betonierte Mistmulde einzubauen. Das AREG hielt mit Vorbescheid vom\n20. Februar 2014 dazu fest, dass die hobbymässige Pferdehaltung in\nder Landwirtschaftszone grundsätzlich nicht zulässig und dass der mit\nBaubewilligung vom 14. März 2011 verfügte Rückbau noch immer\nnicht vollzogen sei. Nebstdem ein freistehendes Ökonomiegebäude\nnur solange genutzt werden dürfe, als es noch bestimmungsgemäss\nnutzbar sei (beschränkte Besitzstandsgarantie), müsse bei der hobbymässigen Tierhaltung der Einbau von Pferdeboxen als Erweiterung\nder Wohnnebenflächen des Wohnhauses angerechnet werden. Vorliegend sei mit dem Um- und Ausbau des Wohnhauses bereits die gesamthaft zulässige Erweiterung von 100 m2 ausgeschöpft worden. Somit könnten in der Scheune Vers.-Nr. 004 keine zusätzlichen Flächen\nmehr bewilligt werden. Die baulichen Massnahmen an der Nordostund Nordwestfassade seien auf das für die Tierhaltung notwendige\nMass zu beschränken.\n\nD.\na) Trotz dieses Vorbescheids reichte A.___ am 25. März 2014 ein\nBaugesuch betreffend Umbau/Renovation der Scheune Vers.-Nr. 004\nfür die hobbymässige Tierhaltung ein, wonach nicht nur die fehlende\nStabilität der Scheune wiederhergestellt, sondern zusätzlich sieben\nPferdeboxen, eine Sattelkammer und ein Abladeraum eingebaut sowie ein neuer Boden über dem Erdgeschoss eingezogen und verschiedene Fassadenänderungen vorgenommen werden sollten. Beim\nnach wie vor 875 m2 grossen Allwetterplatz sollte eine Mistmulde aufgestellt werden. Mit der Bewilligung der nachgesuchten Umnutzung\nsollten die bestehenden Pferdeboxen in der Scheune Vers.-Nr. 003\nabgebrochen werden, da diese ohnehin nicht mehr tierschutzkonform\nseien. Der noch immer nicht zurückgebaute Allwetterplatz sollte nun\nauf eine Grösse von maximal 800 m² reduziert werden.\n\nb) Gegen dieses Baugesuch erhob B.___, am 24. April 2014 Einsprache, wobei sie den Rückbau des eigenmächtig erstellten Allwetterplatzes auf das zulässige Mass verlangte.\n\nc) Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 8. Juli 2015 und den\ndarauf nachgereichten Unterlagen stellte sich heraus, dass der Gesuchsteller zwischenzeitlich – ohne die entsprechende Baubewilligung\nabzuwarten – nicht nur ein, sondern zwei neue Geschossdecken samt\nAufzugslift eingebaut hatte. Der Gemeindevertreter sprach vor Ort einen Baustopp aus.\n\nd) Das AREG erliess am 29. Juni 2016 folgende raumplanungsrechtliche Teilverfügung:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 4/30\n1. a) Es wird festgestellt, dass es sich beim Wohnhaus\n(Vers.-Nr.002) um ein rechtmässig erstelltes, altrechtliches und nicht mehr zonenkonformes Bauwerk handelt.\n\nb) Die Zustimmung zum Umbau/Einbau Pferdeboxen\nin der Scheune im Erdgeschoss sowie dem Sandplatz\nwird im Sinn der Erwägungen erteilt. Die eingereichten\nUnterlagen sind verbindlich. Als Unterlagen sind\nmassgebend:\n\n- Baugesuch vom 3. April 2014 und Situation 1:500\nvom 24. Juli 2015\n\n- sechs Projektpläne (Grundriss, Schnitt und Ansichten) 1:100 vom 24. März 2014\n\n- Ergänzende Unterlagen vom 24. Juli 2015\n\nc) Die Zustimmung zum Einbau der beiden Geschossdecken mit den dazugehörenden Räumen wird im\nSinn der Erwägungen verweigert.\n\n2. Die zuständige Gemeindebehörde hat nach Art. 130\nAbs. 2 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Der entsprechende Entscheid ist dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zuzustellen.\n\n3. a) Die hobbymässige Tierhaltung ist einzustellen und\nder Allwetterplatz abzubrechen, sobald die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Zur Sicherung der Zweckbestimmung des Allwetterplatzes\nund der Scheune wird als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten des Grundstücks Nr. 001\nangeordnet:\n\n"}