{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=cb3947d77c333f632a9e0161ffbd3385", "Checksum": "6f7e59521ec847c4519ca5fa7915f868"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:22", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:22", "Checksum": "b1f4285a810e90b8c994f77d83f997f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\nRegeste:\nArt. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)\n\nb) Der damalige Grundeigentümer nutzte die Scheune Vers.-\nNr. 003 gleichwohl als Pferdestall um. Von der Gemeinde dazu aufgefordert stellte er am 2. November 1987 ein nachträgliches Baugesuch\nfür die Umnutzung als Pferdestall und den zwischenzeitlich erstellten\nAllwetterplatz. Das damals zuständige Amt für Umwelt (AFU) stimmte\nder Umnutzung der Remise Vers.-Nr. 003 in einen Pferdestall am\n11. Februar 1988 zu. Die Zustimmung beinhaltete den Einbau von sieben Pferdeboxen und einer Sattelkammer im ehemaligen Rinderstall\nVers.-Nr. 003. Für den Auslauf- und Sandplatz von 680 m2 verweigerte\ndas AFU die Zustimmung.\n\nc) Im Jahr 2005 ersuchte der damalige Grundeigentümer wiederum um Bewilligung für den schon einmal verweigerten, aber nicht zurückgebauten Allwetterplatz, für weitere, wiederum eigenmächtig erstellte sechs Pferdeboxen für Pensionspferde in der Scheune Vers.-\nNr. 004 und eine Mistmulde. Tatsächlich handelte es sich dabei mittlerweile um keine hobbymässige Pferdehaltung (mehr), sondern um\neine gewerbliche Pferdezucht bzw. einen Pferdehandel des Pächters,\nder im Hauptberuf Metzger war. Das nun zuständige Amt für Raumentwicklung (ARE) verweigerte am 28. April 2006 die Zustimmung zur\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 2/30\nUmnutzung und zum Umbau der Remise Vers.-Nr. 004 in einen Pferdestall wie auch zur nachträglichen Bewilligung des Allwetterplatzes.\nGleichzeitig forderte es die Baubehörde auf, endlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Dementsprechend\nordnete der Gemeinderat Z.___ mit Beschluss vom 6. November 2006\nden Rückbau des Pferdeauslauf- und des Sandplatzes auf eine vom\nARE zugestandene Fläche von 300 m2 sowie den Rückbau der Pferdeboxen in der Scheune Vers.-Nr. 004 bis 30. September 2008 an.\nWeiter verlangte er ein Baugesuch betreffend Hofdüngeranlage, weil\ndie im Jahr 1988 bewilligte eingefasste, flüssigkeitsdichte und armierte\nMistplatte zwischenzeitlich mehrheitlich verfallen war, sowie eine\nbrandschutztechnische Nachrüstung innert 30 Tage nach Rechtskraft\nder Verfügung. Den dagegen am 23. November 2006 erhobenen Rekurs beim Baudepartement zog der damalige Grundeigentümer am\n25. Mai 2007 wieder zurück.\n\nd) Das nächste Baugesuch datierte vom 2. März 2010 und betraf\nwiederum die Umnutzung der Scheune Vers.-Nr. 004 in einen Pferdestall, dieses Mal als Ersatz für die sieben Pferdeboxen in der Remise\nVers.-Nr. 003. Am 4. Juni 2010 stellte das Amt für Raumentwicklung\nund Geoinformation (AREG) vor Ort wiederum zahlreiche Unregelmässigkeiten sowie einen mangelhaften Vollzug der rechtskräftig verfügten Wiederherstellungsmassnahmen fest. Am 9. Juli 2010 reichte\nder damalige Grundeigentümer deshalb ein weiteres Baugesuch nach\n(Umnutzung Wohnhaus, verkleinerter Sandplatz, neuer Auslauf begrünt, Anbau Unterstand an Scheune Vers.-Nr. 003, Umnutzung der\nScheune Vers.-Nr. 004 in einen Pferdestall, neue Mistmulde unter\nDach an Nordostfassade der Scheune Vers.-Nr. 003). Die Baubehörde schrieb darauf das bereits hängige Baugesuch vom 2. März\n2010 ab. Das AREG stellte mit Teilverfügung vom 24. November 2010\nfest, dass das Wohnhaus Vers.-Nr. 002 und die Scheunen Vers.-\nNrn. 003 und 004 nach dem 1. Juni 1972 landwirtschaftlich genutzt\nworden seien und stimmte der Umnutzung des Wohnhauses und der\nbeiden Scheunen im Sinn der Erwägungen zu. Die Zustimmung zum\nAnbau Unterstand an die Scheune Nr. 003 verweigerte es und hielt\nfest, dass maximal sieben Pferde gehalten werden dürften. Sodann\nwies es darauf hin, dass die zuständige Gemeindebehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen habe. Gestützt auf diese Zustimmungsverfügung ordnete die Baubehörde am\n14. März 2011 erneut die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an, dieses Mal bis 15. August 2011. Die Anordnung beinhaltete\nden Abbruch des Unterstands, der als Schutzbaute des Pferdelaufbands diente, den Rückbau der Pferdeboxen auf maximal sieben für\nden ganzen Betrieb sowie den Rückbau des Sandplatzes (Pferdeauslauf) auf eine Fläche von 300 m2.\n\nC.\nAm 1. November 2013 erwarb der heutige Eigentümer die Liegenschaft, wo er zusammen mit seiner Lebenspartnerin hobbymässig sieben Pferde hielt. Er ist gelernter Schreiner und arbeitet als Immobilienbewirtschafter in Y.___, wo er bis am 1. Mai 2019 auch angemeldet\n\n"}