{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=cb3947d77c333f632a9e0161ffbd3385", "Checksum": "6f7e59521ec847c4519ca5fa7915f868"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:22", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. \r\nFür die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). 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Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw. 5.7). Sodann kommen für diese Tierhaltung nur unbewohnte Gebäude(teile) in Frage, die in ihrer Substanz noch erhalten sind. Vorliegend wurde aber – ohne vorgängige Baubewilligung – eine umfassende Sanierung vorgenommen, indem unter anderem tragende Konstruktionsteile wie Längs- und Querbalken ersetzt worden sind (Erw. 5.6). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung sind in engen Grenzen möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 16-5936 / 16-5954\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.01.2020\nEntscheiddatum: 27.09.2019\n\nBDE 2019 Nr. 53\nArt. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. Für die hobbymässige\nTierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt,\ndass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne\nBeizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben\nPferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht\nder Fall (Erw. 5.5). 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Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann,\ndass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser\nEntscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.)\n\nBDE 2019 Nr. 53 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/31\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n16-5936 / 16-5954\n\nEntscheid Nr. 53/2019 vom 27. September 2019\n\nRekurrent 1 A.___,\nvertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt,\nUnterer Graben 1, 9001 St.Gallen\n\nRekurrentin 2 B.___,\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 17. August 2016 bzw.\n23. September 2016)\n\nRekursgegner 2 A.___,\nvertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt,\nUnterer Graben 1, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Einbau Pferdeboxen und Verkleinerung\nAllwetterplatz, Grundstück Nr. 001)\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, ist Eigentümer des 3'381 m2 grossen Grundstücks Nr. 001,\nGrundbuch Z.___. Das Grundstück liegt gemäss dem geltenden Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 6. Dezember 1995 in\nder Landwirtschaftszone, d.h. ausserhalb der Bauzone, sowie nach\ndem kantonalen Richtplan im Landschaftsschutzgebiet. Mit Ausnahme\ndes Hofbereichs ist es der Fruchtfolgefläche (in der Karte gelb dargestellt) zugewiesen. Das Grundstück ist mit einem 96 m2 grossen\nWohnhaus (Vers.-Nr. 002), einer daran angebauten 218 m2 grossen\nRemise (Vers.-Nr. 003) sowie einer 263 m2 grossen freistehenden\nScheune (Vers.-Nr. 004) überbaut. Das Wohnhaus ist an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Auf der Nordseite befindet sich ein\n875 m2 grosser Reitplatz. Der fachmännisch aufgebaute Sandplatz\nliegt abgesetzt von beiden Remisen im nördlichen Teil der Liegenschaft und praktisch vollständig in der Fruchtfolgefläche. Er wird nördlich in eine Rinne des nicht ausgebauten C.___wegs (ein Weg\n2. Klasse) entwässert. Westlich vom Reitplatz befindet sich ein Schotterplatz, der als Aussenfläche für die Pferde erstellt wurde.\n\nB.\na) Das Wohnhaus und die Scheunen wurden bis zum Jahr 1984\nlandwirtschaftlich genutzt. Hernach hielt der damalige Grundeigentümer hier hobbymässig Pferde. Am 27. Juli 1984 stimmte das damalige\nAmt für Wasser- und Energiewirtschaft (AWE) der Erweiterung des\nWohnhauses zu, verweigerte aber die Umwandlung der Scheunen in\nPferdestallungen. Im Jahr 1985 wurde das Grundstück Nr. 001 vom\nlandwirtschaftlichen Stammgrundstück abparzelliert.\n\n"}