{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=4f368ee9d8467873233143cb4ee357ea", "Checksum": "cf44bb0260afd71930d7fcaf9f569958"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:10", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:10", "Checksum": "e9e79ebf36c39e8dbd9b3184b848be81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 18/20\ndie den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis\nVRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen; sie ist von der Rekursgegnerin zu bezahlen. Weil die zu entschädigende Rekurrentin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die\nder Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer von\nihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine\nMehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 194).\n\n11.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegen, hat sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Die Rekurse (Verfahren Nrn. 16-5641, 16-5642, 16-5643, 16-\n5673) der A.___ werden gutgeheissen, soweit sie nicht\ngegenstandslos geworden sind.\n\nb) Die Abbruchbewilligung (2016/136), die Baubewilligung\n(2016/137) und der Einsprachebeschluss (2016/135), alle vom 5. September 2016, werden aufgehoben.\n\n2.\na) Die B.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von insgesamt\nFr. 4'000.–.\n\nb) Die von der A.___ am 18. Oktober 2016 geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1'000.– (16-5641), Fr. 500.– (16-5642), Fr. 500.– (16-\n5643) und Fr. 500.– (16-5673) werden zurückerstattet.\n\n3.\na) Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwird gutgeheissen. Die B.___ entschädigt sie mit Fr. 3'250.–.\n\nb) Das Begehren der B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwird abgewiesen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 19/20\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 20/20\n"}