{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=4f368ee9d8467873233143cb4ee357ea", "Checksum": "cf44bb0260afd71930d7fcaf9f569958"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:10", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:10", "Checksum": "e9e79ebf36c39e8dbd9b3184b848be81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen.\n\n6.4 Soweit die Rekursgegnerin in der Verweigerung des Werbepylons eine Ungleichbehandlung sieht, sei auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung verwiesen. Demnach geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand allein, dass das Gesetz\nin anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt\nden Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. So legt die Rekursgegnerin\ndenn auch nicht dar, dass die Baubehörde Werbeanlagen in ihrem Hoheitsgebiet in ständiger Praxis vom Gesetz abweichend bewillige und\nzudem zu erkennen gebe, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Sodann könnte bei nur gerade zwei isolierten Fällen von Vornherein nicht von einer ständigen Praxis gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_186/2020 vom 17. August 2020\nErw. 4.2 f.). Und schliesslich würde der Vorinstanz mit diesem Entscheid auch klargemacht, dass in einem solchen Fall ihre Praxis falsch\nund zu ändern wäre.\n\n6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Baubewilligung\ndes Werbepylons in der sonderbaurechtlichen Verkehrs- und Fussgängerfläche nicht bestätigt werden kann.\n\n7.\nDie Rekurrentin rügt, dass sich die im Bauplan vorgesehenen gedeckten Containerplätze ausserhalb des sonderbaurechtlichen Baubereichs befinden würden. Die Rekursgegnerin wendet dagegen ein,\ndass darauf nicht eingetreten werden dürfe, da der Einwand weder im\nEinspracheverfahren noch in der Rekursbegründung vorgebracht worden sei.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 15/20\n7.1 Die Sachverhaltsdarstellung hat im Rekursverfahren grundsätzlich im Rahmen der Rekurseingabe zu erfolgen. Einwände sind jedoch\nspätestens anlässlich des die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich\nabschliessenden Rekursaugenscheins vorzubringen (VerwGE\nB 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 2.2.1 mit Verweis auf das Urteil\ndes Bundesgerichtes 1C_643/2015 vom 3. August 2016 Erw. 2.2.3 f.).\nInsofern ist der von der Rekursgegnerin zitierte Entscheid des Baudepartementes überholt, wonach neue Bauhinderungsgründe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder einer allfälligen Frist zur Rekursergänzung nur noch geltend gemacht werden können, wenn bereits erhebliche Abklärungen getroffen worden sind und die bisherige Arbeit für\ndie Beurteilung des geänderten Klagegrunds verwendbar ist, nicht\naber, wenn die Beurteilung des neuen Bauhinderungsgrunds zu einer\nerheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Rekursverfahrens\nführt (BDE 41/2017 vom 24. November 2017 Erw. 2.2). Dazu kommt,\ndass Art. 61 Abs. 3 VRP nicht zum Tragen kommt und die bereits im\nBeschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren noch mit einer gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren geänderten rechtlichen Begründung versehen werden können, wenn die Vorinstanz wie das Baudepartement keine richterliche Behörde ist (M. LOOSER/M. LOOSER-\nHERZOG in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020,\nArt. 61 N 22; VerwGE B 2019/140 vom 22. April 2020 Erw. 3.2). Demzufolge ist denkbar, dass neue Vorbringen selbst nach dem Rekursaugenschein bzw. nach der Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll\nnoch vorgebracht werden können. Der erstmals am Rekursaugenschein gerügte Standort des Containerunterstands ist somit ohne Weiteres zu überprüfen.\n\n7.2 Der eingewandete Bereich für die Abfallcontainer befindet sich\nausserhalb des sonderbaurechtlichen Baubereichs im Fussgängerund Verkehrsbereichs. Der Fussgängerbereich ist nach Art. 12 besV\nvon jeglichem Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Diese Beschränkung bedeutet nun aber nicht, dass dieser Bereich bloss nicht befahren, jedoch überbaut werden dürfte, wie die Rekursgegnerin geltend\nmacht. Bauliche Massnahmen sind hier nur möglich, soweit sie den\nFussgängern dienen. Im Verkehrsbereich gilt das Gleiche zu Gunsten\ndes Verkehrs. Was sich ausserhalb der Markierungslinie befindet, darf\nsonst für keine andere Nutzung überbaut oder belegt werden. Davon\nabgesehen, dass die Vorinstanz für den Containerunterstand keine\nAusnahmebewilligung geprüft und erteilt hat, wäre beim vorliegenden\nNeubau auch nicht einsichtig, warum für die Container nicht innerhalb\nder Markierungslinien Platz geschaffen werden könnte.\n\n7.3 Die Rekursgegnerin verlangt, dass der Unterstand, falls dessen\nBewilligung nicht bestätigt werden könne, mit einer Auflage weggeboten werde.\n\n7.3.1 Die Baubewilligung kann nach Art. 87 Abs. 2 BauG mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Mit ei-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 16/20\nner Auflage zur Baubewilligung können Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen dagegen ist in einem einzigen und einheitlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Nur die Regelung von Nebenpunkten,\ndie für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, können in ein späteres Verfahren\nverwiesen werden (HEER, a.a.O, N 869; VerwGE B 2013/28 vom\n12. Februar 2014 Erw. 4.3).\n\n"}