{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=4f368ee9d8467873233143cb4ee357ea", "Checksum": "cf44bb0260afd71930d7fcaf9f569958"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:10", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:10", "Checksum": "e9e79ebf36c39e8dbd9b3184b848be81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 13/20\n6.\nDie Rekurrentin rügt die Ausnahmebewilligung des Strasseninspektorats für die Unterschreitung des Strassenabstands. Weiter macht sie\ngeltend, dass der Werbepylon auch den Sondernutzungsplan D.___\nverletze.\n\n6.1 Sondernutzungspläne haben den Zweck, die im Rahmennutzungsplan enthaltene planungs- und baurechtliche Grundordnung in\nbestimmen Teilräumen zu ergänzen, weiter zu verfeinern oder – im\nzulässigen Rahmen – abzuändern (B. DEILLON, in Bereuter/Frei/Ritter\n[Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons\nSt.Gallen, a.a.O., Art. 23 N 1). Der Sondernutzungsplan D.___ legt mit\nMarkierungslinien gemäss Art. 24bis BauG Baubereiche fest, in welchen die Lage und die höchstzulässige horizontale Ausdehnung von\nBauten und Anlagen festgelegt werden. Sie gehen unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Überbauungsplan allen anderen Abstandsvorschriften vor (Art. 24bis Abs. 2 BauG). Dies bedeutet, dass vorbehältlich einer anderen Regelung im Überbauungsplan bis an die Markierungslinien gebaut werden darf, nicht aber gebaut werden muss\n(HEER, a.a.O., N 151).\n\n6.2 Der Sondernutzungsplan D.___ sieht auf dem Baugrundstück\nden Baubereich B4 vor. Zu den Baulinien (richtig: Markierungslinien)\nführt Art. 7 besV aus, dass ausserhalb der Erdgeschossbaulinie Abstützungen zulässig sind. Im Baubereich B4 legt der Plan zudem gegenüber der Kantonsstrasse für das Erdgeschoss und für die Oberund Untergeschosse separate Markierungslinien fest, was zur Folge\nhat, dass das Erdgeschoss zu Gunsten eines Fussgängerbereichs zurückspringen muss. Der vorgelagerte Bereich bis zur Kantonsstrasse\nist als Verkehrsfläche und Fussgängerbereich ausgeschieden. Die\nFussgängerbereiche sind nach Art. 12 Abs. 1 besV von jeglichem Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Vorbehalten bleiben die im Plan bezeichneten gemischten Verkehrs- und Fussgängerbereiche. Die Aussenraummöblierung und die Beleuchtung haben nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen (Art. 21 Satz 3 besV).\n\n6.3 Kommt der Neubau wie hier gegenüber der Kantonsstrasse innerhalb eines mit Markierungslinien ausgeschiedenen Baubereichs zu\nliegen, ist nach dem Gesagten keine Ausnahmebewilligung des Kantons nötig, wenn dadurch der strassenrechtliche Strassenabstand unterschritten wird; die sondernutzungsrechtlichen Markierungslinien gehen in diesem Fall dem Strassenabstand vor. Die für die Abweichung\nnötige Interessenabwägung hat der Kanton bereits im Rahmen seiner\nGenehmigungsverfügung zum Überbauungsplan D.___ gemacht. Der\ngeplante Werbepylon soll vorliegend aber nicht bloss im strassenrechtlichen Strassenabstand, sondern zusätzlich ausserhalb des sondernutzungsrechtlichen Baubereichs im Verkehrs- und Fussgängerbereich zu stehen kommen. Vor einer ausnahmsweisen Bewilligung des\nStrasseninspektorats wäre somit von der Baubehörde vorab zu prüfen\ngewesen, ob auch vom Überbauungsplan ausnahmsweise abgewichen werden kann. Allerdings müsste für eine solche ausnahmsweise\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 14/20\nBewilligung eine Ausnahmesituation vorliegen, was vorliegend nicht\ngeltend gemacht wird und auch sonst nicht erkennbar ist. Daran ändert\nauch nichts, dass der Vorplatz wegen den beibehaltenen Stufen ohnehin nicht für die Zulieferung benützt werden kann und die Fussgänger\nauch um den Pylon herumgehen können, wie die Rekursgegnerin vorbringen lässt. Ebenso wenig zu überzeugen vermag ihr Vorbringen,\ndass die säulenförmig aufragende Werbeanlage am vorgesehenen\nStandort allein schon aus Wettbewerbsgründen nötig sei, weil die Rekurrentin auf dem Nachbargrundstück ebenfalls eine solche habe im\nStrassenabstand aufstellen dürfen. Aus wirtschaftlichen Gründen\nliesse sich eine Ausnahmebewilligung höchstens rechtfertigen, wenn\nein Unternehmen ohne eine solche Bewilligung in Frage gestellt oder\nzumindest ernsthaft gefährdet wäre. Rein finanzielle Erwägungen wie\nhier genügen für die Annahme einer Ausnahmesituation jedoch genauso wenig (HEER, a.a.O., N 736) wie der Umstand, dass der Werbepylon der Rekurrentin wohl ebenfalls nicht hätte bewilligt werden\ndürfen, da der Überbauungsplan D.___ in jenem Bereich ebenfalls keinen Baubereich, sondern lediglich Flächen für Fussgänger, Grünflächen und hochstämmige Bäume vorsieht.\n\n"}