{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=4f368ee9d8467873233143cb4ee357ea", "Checksum": "cf44bb0260afd71930d7fcaf9f569958"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:10", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:10", "Checksum": "e9e79ebf36c39e8dbd9b3184b848be81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen.\n\n4.4 Der nachgereichte Baustelleninstallationsplan sieht aber den\nEinbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor,\nwofür nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d des Strassengesetzes (sGS 732.1)\neine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist. Aus diesem Grund besteht – wie bei einer zusätzlich nötigen Konzession –\nein Koordinationsbedarf, weshalb deren Fehlen nicht erst im Rekursverfahrens geheilt werden kann. Daran ändert nichts, dass der Rekursgegnerin offenbar eine entsprechende Bewilligung (mündlich) in\nAussicht gestellt worden ist.\n\n4.5 Nach dem Gesagten kann der fehlende Baustelleninstallationsplan im vorliegenden Fall nicht erst nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens nachgereicht werden. Die Baubewilligung ist deshalb\nschon aus diesem Grund aufzuheben.\n\n5.\nDie Rekurrentin macht eine Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer geltend.\n\n5.1 Das Baugrundstück liegt nach dem geltenden Zonenplan in der\nKernzone K5a und im Plangebiet des Überbauungsplans D.___ mit\nbesonderen Vorschriften (besV). Gemäss diesem Plan ist das Baugrundstück dem Baugebiet B4 zugordnet. Demnach ist die maximale\nGeschosszahl wie folgt beschränkt: zwei Untergeschosse, vier Vollgeschosse, kein Dachgeschoss. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe\nist auf 466,00 m ü. M. festgelegt (Art. 3 besV). In Art. 4 besV wird die\nkonkrete Nutzung der verschiedenen Geschosse bestimmt. Für das\nBaugebiet B4 ist die Nutzung der Untergeschosse offen, im Erd- und\nersten Obergeschoss ist eine gewerbliche Nutzung vorgeschrieben.\nIm zweiten und dritten Obergeschoss ist sowohl eine gewerbliche wie\nauch eine Wohnnutzung möglich. Die Ausnützung für den Baubereich\nB4 beträgt 695 m2, wobei zusätzliche 175 m2 nur zu Wohnzwecken\ngenutzt werden dürfen.\n\n5.2 Das Baugesuch weisst eine anrechenbare Fläche von insgesamt 722,08 m2 aus (Gewerbe: 690,21 m2 und Wohnen: 31,87 m2).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 12/20\nDie Rekurrentin stört sich nun daran, dass die Gesuchsunterlagen verschiedene Flächenmasse ausweisen würden, woraus ein Unterschied\nvon 4 m2 resultiere. Weiter werde der Aufgang zur Dachterrasse nicht\nangerechnet, obwohl sich dort ein anrechenbarer Vorraum mit einer\nanrechenbaren Fläche befinde. Damit werde die insgesamt zulässige\nFläche überschritten.\n\n5.3 Rügen sind substantiiert vorzubringen bzw. haben eine Begründung zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Eine Begründung ist ausreichend, wenn in der Begründung selbst Argumente vorgebracht werden, nach denen der angefochtene Entscheid auf einer fehlerhaften\nSachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Darüber hinaus gilt das Rügeprinzip. Rekurrenten haben demnach im Rekurs\nselbst konkret darzutun, in welchen Punkten die Baubewilligung unhaltbar sein soll. An der Rekursinstanz ist es lediglich zu prüfen, ob die\ngeltend gemachten Einwände stimmen, nicht aber, selber nach (Be-\nrechnungs-)Fehlern zu suchen, die nicht offensichtlich sind.\n\n5.4 Die Rekurrentin vergleicht die Berechnung nach Art. 61 BauG\ngemäss \"bgf nach sia 416\" vom 10. August 2016 mit den Flächenangaben gemäss Plan \"grundriss+schnitt 1:100\" vom 14. März 2016.\nNach diesem Plan weise das Erdgeschoss eine Fläche von 152,96 m2\nstatt 148,89 m2 gemäss Bruttogeschossflächenberechnung aus. Dabei übersieht die Rekurrentin aber, dass der Grundriss- und Schnittplan nicht die für die Ausnützungsziffer relevanten Flächen, sondern\ndie gesamte Grundrissfläche ausweist, weshalb sich ein Vergleich zwischen den beiden Plänen von vornherein nicht anbietet. Dazu kommt,\ndass sie im Grundriss- und Schnittplan lediglich die Flächen \"gewerbe\", \"aufenth./gard.\", \"wc iv\" und \"vorraum\" zusammengezählt hat,\ndie \"treppe\" und den dazugehörenden \"vorraum\" aber unberücksichtigt lässt, obwohl dieser, wie es im Baugesuch gemäss \"bgf nach sia\n416\" richtig erfolgt ist, nach Art. 61 Abs. 2 BauG ebenfalls für die Ausnützungszifferberechnung zu berücksichtigen ist. Mithin ist die von der\nRekurrentin selbst errechnete Fläche von 152,96 m2 von vornherein\nnicht relevant. Auf dem Dachgeschoss befinden sich entgegen der Behauptung der Rekurrentin keine anrechenbaren Flächen, zumal es\nsich beim \"verasonn dachausstieg\" gemäss Grundriss- und Schnittplan 1:100 lediglich um einen Deckel über dem Treppenaufgang handelt, der bei Benützung der Dachterrasse geöffnet werden muss. Der\n\"vorraum\" vor dem Lift ist nicht umschlossen und somit für die Ausnützungsberechnung unbeachtlich. Dementsprechend ist auch die\nTreppe zum Dachgeschoss nicht anzurechnen. Ohne weitere spezifische Rügen oder konkrete Indizien die Ausnützungszifferberechnung\nbetreffend ist somit davon auszugehen, dass die Angaben gemäss Berechnung der Gesuchstellerin stimmen, weshalb das Bauvorhaben die\nAusnützungsziffer gemäss Art. 6 besV einhält. Jedenfalls bieten die\ngeltend gemachten \"unterschiedlichen\" Flächenangaben keinen Anlass, dass die Vorinstanz die ausgewiesenen Flächenmasse im Detail\nhätte vertieft überprüfen müssen, wie die Rekurrentin der Baubehörde\nvorwirft.\n\n"}