{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=4f368ee9d8467873233143cb4ee357ea", "Checksum": "cf44bb0260afd71930d7fcaf9f569958"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:10", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:10", "Checksum": "e9e79ebf36c39e8dbd9b3184b848be81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen.\n\n3.2 Vorliegend war die Visierung des Neubaus und des Werbepylons an der Ortsbegehung zwar nicht mehr vorhanden, letzterer wurde\naber vor Ort auf Grund von Referenzpunkten ausgemessen und provisorisch nachvisiert. Entsprechend konnte der Standort zumindest\nungefähr festgelegt werden, natürlich ohne vom Geometer überprüft\nworden zu sein. Ohnehin nicht umstritten ist die Einordnung des Neubaus und dessen Höhe. Der Augenschein konnte somit dennoch\ndurchgeführt werden, weil die Rechtmässigkeit der vertikalen Ausdehnungen des Neubaus und die massgeblichen Sichtzonen sowie deren\nallfällige Beeinträchtigung, soweit diese umstritten sind, abschliessend\nauf Grund der Pläne beurteilt werden können. Auch für die umstrittene\nFrage, ob für die Erteilung der erteilten Ausnahmebewilligung im\nStrassenabstand die dafür nötigen besonderen Verhältnisse vorliegen,\nsind die Visiere bzw. ist eine allfällige kleinere Abweichung der nachgestellten Visiere ebenfalls nicht entscheidend, weil diese ebenfalls\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 10/20\nauf Grund der Pläne, die einer allenfalls falschen Visierung ohnehin\nvorgehen, abschliessend beantwortet werden kann. Davon abgesehen rügt die Rekurrentin nicht, dass der Neubau und der Werbepylon\nwährend der Auflagefrist gemäss Art. 81 BauG nicht ordnungsgemäss\nvisiert gewesen seien. Insofern wurde mit der eigenmächtigen Entfernung der Visiere lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt, was allein\nnoch kein Grund ist, die erteilte Baubewilligung aufzuheben.\n\n4.\nDie Rekurrentin macht geltend, dass sowohl für den Abbruch als auch\nfür den Neubau zwingend ihr Grundstück in Anspruch genommen werden müsse, weshalb ohne entsprechende Vereinbarung mit ihr weder\ndie Abbruch- noch die Baubewilligung geschützt werden könnten.\n\n4.1 Sowohl das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen, wie\nauch der Abbruch von Bauten bedarf einer Bewilligung (Art. 78 Abs. 1\nund Art. 79 Abs. 1 BauG). Die Bewilligungserfordernis für den Abbruch\ndient insbesondere dazu, dass die Bewilligungsbehörde die aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Behinderungen und Belästigungen der Nachbarschaft notwendigen Anordnungen treffen und\nden Abbruch oder die Beeinträchtigung schützenswerter oder erhaltenswerter Objekte verhindern kann (MÖHR, a.a.O., Art. 136 N 9 mit\nVerweis auf ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons\nBern N 27 zu Art. 1a BE-BauG).\n\n4.2 Vorliegend belegen sowohl der Alt- wie auch der Neubau praktisch das gesamte Baugrundstück. Dieses ist auf zwei Seiten vom\nGrundstück der Rekurrentin und auf den beiden anderen Seiten von\nöffentlichen Strassen umgeben. Bezüglich der Kantonsstrasse hat das\nStrasseninspektorat verfügt, dass diese für die Bauarbeiten nicht beansprucht werden dürfe. Mithin ist klar, dass das Nachbargrundstück\nder Rekurrentin und vermutungsweise auch die Gemeindestrasse\nwährend der Bauphase beansprucht werden müssen. Das am 18. Januar 2018 nachgereichte Baustelleninstallations- und Baustellenverkehrskonzept sieht denn auch einen \"zumutbaren Miteinbezug der\nNachbargrundstücke auf Basis des Hammerschlagsrechts\" vor, und\nzwar sowohl des Grundstücks Nr. 002 als auch der Strassenparzelle.\n\n4.3 Die Baubehörde hat die Abbruch- und Baubewilligung unter der\nAuflage erteilt, dass der Baustelleninstallationsplan und das Baustellenverkehrskonzept vor Baubeginn eingereicht und \"genehmigt\"\nwerde. Soweit für den Abbruch und die Errichtung oder Änderung eines Baus das Nachbargrundstück der Rekurrentin in Anspruch genommen werden muss, ist dafür der Zivilrichter zuständig. Art. 112bis\nAbs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EGZGB) regelt, dass ein nachbarliches\nGrundstück vorbehältlich öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die\nBenützung des öffentlichen Grunds betreten und vorübergehend benutzt werden kann, soweit die Inanspruchnahme für Erstellung, Änderung oder der Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Aus-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 11/20\nstattungen erforderlich ist und auf andere Weise die Erstellung, Änderung oder der Unterhalt nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich wären. Die Modalitäten sind in Art. 112bis Abs. 2 EGZGB\ngeregelt. Da bei Bauarbeiten auf einem Grundstück der allfällige Einbezug einer Nachbarliegenschaft abschliessend durch das Privatrecht\ngeregelt wird, besteht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im öffent-\nlich-rechtlichen Verfahren kein Koordinationsbedarf mit einer allenfalls\nnötigen Zustimmung eines betroffenen Nachbarn (VerwGE\nB/2015/277 und 280 vom 28. März 2017 Erw. 7.4.). Vielmehr genügt\nes, wenn der Baustelleninstallationsplan – wie vorliegend verlangt –\nvor Baubeginn eingereicht und genehmigt wird. Das Baudepartement\nhat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich entsprechend übernommen (BDE Nr. 30/2020 vom 21. April 2020 Erw. 4.4.2).\n\n"}