{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=4f368ee9d8467873233143cb4ee357ea", "Checksum": "cf44bb0260afd71930d7fcaf9f569958"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:10", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:10", "Checksum": "e9e79ebf36c39e8dbd9b3184b848be81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 8/20\nf) Die Rekursinstanz gab den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben\nvom 7. März 2019 Gelegenheit, sich zu den neuen Vorbringen zu äussern und listete nochmals die bereits am Rekursaugenschein angesprochenen kritischen Punkte auf, zumal die Bauherrin vor Ort in Aussicht gestellt hatte, ein entsprechendes Korrekturgesuch einzureichen.\nDie Rekurrentin nimmt mit Eingabe vom 5. April 2019 Kenntnis vom in\nAussicht gestellten Rekursentscheid. Die Rekursgegnerin verlangt\ngleichentags umfassende Akteneinsicht und eine weitere Fristerstreckung für die Stellungnahme und allfällige Projektanpassungen. Am\n29. Mai 2019 reicht sie einen Entscheid des Kreisgerichtes Y.___ vom\n27. März 2019 betreffend Verletzung einer Dienstbarkeit bzw. von Eigentum nach. Demnach hatte das Gericht zwischenzeitlich das Begehren der Rekurrentin abgewiesen, das am 5. September 2016 bewilligte Bauvorhaben der Rekursgegnerin zu untersagen. Dieses Urteil\nist am 9. April 2019 in Rechtskraft erwachsen. Aus der Kurzbegründung geht hervor, dass das Kurzprotokoll des Baudepartementes vom\n4. Mai 1994 kein Erwerbstitel für eine Dienstbarkeit darstelle und auch\nsonst keine privatrechtlichen Verpflichtungen enthalte. Auch die bereits am 23. Mai 2008 geschlossene Vereinbarung begründe keine\nPflicht zur Freihaltung eines Fussgängerbereichs. Privatrechtlich sei\nauch kein Strassenabstand von 4,8 m vereinbart worden. Des Weiteren hält die Rekursgegnerin an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Für den\nFall, dass die Rekursinstanz in Bezug auf den Reklamepylon und den\nContainerstandort anderer Meinung sei, wäre nicht die Baubewilligung\nals Ganzes aufzuheben, sondern mit einer entsprechenden Auflage zu\nergänzen.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die vier Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf.\nEs ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und\ndurch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und\nB 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 9/20\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Gestützt auf Art. 173 PBG werden die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach\njenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte (Art. 173 Abs. 1\nPBG). Vorbehalten bleibt die Anwendung neuen Rechts, soweit es für\ndie Baugesuchsteller günstiger ist (Art. 173 Abs. 2 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am\n5. September 2016. Mithin sind vorliegend somit grundsätzlich weiterhin das Baugesetz und das kommunale Baureglement anwendbar.\n\n3.\nDie Rekurrentin rügt, dass die Visiere vorzeitig und insbesondere vor\ndem Rekursaugenschein entfernt und nicht wieder aufgestellt worden\nseien.\n\n3.1 Die Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen haben zum Zweck, das Bauvorhaben zu veranschaulichen als Ergänzung zu den Baugesuchsunterlagen. Die Visierung soll vor allem\nNachbarn, Passanten oder Dritte auf ein geplantes Bauvorhaben aufmerksam machen. Den Visieren kommt somit in erster Linie eine Publizitätswirkung zu. Die Visiere dürfen grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Entscheid über das Baugesuch entfernt werden. Eine vorzeitige Entfernung ist hingegen möglich, sofern die Baubewilligungsbehörde dem zustimmt. Wurden die Visiere ohne deren Zustimmung\nentfernt, kann die Behörde die Wiederherstellung anordnen (M. MÖHR\nin: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 138 N 2 ff.). Bestehen\nDifferenzen zwischen Plan und Visieren, so geht der Plan bezüglich\nder exakten Masse den Visieren vor (B. HEER, St.Gallisches Bau- und\nPlanungsrecht, Bern 2003, N 886).\n\n"}